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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-06-10

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-06-10

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll das Bundesgesetz über den Wald dahin gehend ergänzt werden, dass für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz - das ist Stammholz, Industrieholz und Energieholz - Richtpreise zwischen den beteiligten Organisationen bzw. Branchen vereinbart werden können.

Der von Ihrer Kommission erarbeitete und vorgeschlagene Artikel 41b des Waldgesetzes, "Richtpreise für Rohholz", orientiert sich an Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes, wie bereits in der Forderung der parlamentarischen Initiative festgehalten. Gemäss Ihrer Kommission ist es wichtig, Rahmenbedingungen zu schaffen, wonach die Waldeigentümer ihre Wälder pflegen, nutzen und damit auch die Ressource Holz für die nachfolgende Wertschöpfungskette bereitstellen können. Dabei sind insbesondere die 250[NB]000 privaten Waldeigentümer auf transparente Marktinformationen angewiesen, um sich beim Verkauf von Rohholz aus ihren Wäldern an Marktpreisen orientieren zu können.

Der Bundesrat hat am 15.[NB]Mai dieses Jahres zur Vorlage der UREK-S Stellung genommen. Er beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage.

Zur Stellungnahme: Der Bundesrat unterstützt das von der parlamentarischen Initiative verfolgte Bestreben, Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern zu ermöglichen. Dies hat indirekt positive Effekte, da der Holzverkauf einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung der Waldbewirtschaftung und Waldpflege und damit an die Sicherstellung aller Waldfunktionen leistet.

Die Absicht der vorliegenden parlamentarischen Initiative weist zudem verschiedene Synergien mit den Zielen der Waldpolitik und der Ressourcenpolitik Holz des Bundes auf. Der Bundesrat verfolgt dabei das Hauptziel, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen sowie günstige Rahmenbedingungen für eine effiziente und innovative Wald- und Holzwirtschaft zu schaffen.

Aus Sicht des Bundesrates ist es nachvollziehbar, dass die am Holzmarkt beteiligten Organisationen ermächtigt werden sollen, Richtpreise im Sinne von Empfehlungen für Rohholz vereinbaren und veröffentlichen zu können, ohne dabei das Risiko eines kartellrechtlichen Verfahrens auf sich nehmen zu müssen. Richtpreise sind im Sinne des Kartellgesetzes grundsätzlich nicht erwünscht. Der Bundesrat ist aber der Überzeugung, dass durch die Veröffentlichung der genannten Richtpreise gemäss Vorlage keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entsteht. Einzelne Unternehmen können nicht - das ist wichtig - zur Einhaltung der Preise gezwungen werden, und es dürfen keine Richtpreise für Konsumentenpreise, also Preise in der letzten Stufe, festgelegt werden. Bei dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Überzeugung, dass die Vorlage auf Artikel 77 Absatz 3 der Bundesverfassung abgestützt werden kann.

Wir haben gute Erfahrungen mit den Richtpreisen im Landwirtschaftsgesetz gemacht. Das hat sich durchaus positiv ausgewirkt.

Ich möchte Ihnen namens des Bundesrates beantragen, auch Richtpreise im Waldgesetz festzulegen und entsprechend dem Beschluss Ihrer Kommission dem Entwurf zuzustimmen. [PAGE 506]