Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-10
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative 19.464 zielt darauf ab, die Zulassungsbedingungen für den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Schweizerinnen und Schweizern zu ändern. Sie sollen an die Regelung für den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Personen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten gemäss Abkommen über die Personenfreizügigkeit angepasst werden.
An der Sitzung vom 22.[NB]Juni 2023 hat die SPK-N einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vorgelegt, verabschiedet und gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme überwiesen. Im Bericht vom 22.[NB]Juni 2023 weist die SPK-N darauf hin, dass die Zahl der von der Gesetzesvorlage betroffenen Personen schwer zu beziffern ist. Der Bericht erwähnt auch, dass die Vorlage mit Artikel 121a der Bundesverfassung über die Steuerung der Zuwanderung vereinbar ist, da die Beseitigung der Ungleichbehandlung von Schweizer Staatsangehörigen gegenüber EU/EFTA-Bürgern beim Familiennachzug eine eigenständige Entscheidung ist und das Parlament bei der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung im Jahr 2016 auf die Einführung von Obergrenzen und Kontingenten für den Familiennachzug verzichtet hat.
In seiner Stellungnahme vom 23.[NB]August 2023 beantragt der Bundesrat Eintreten auf die Vorlage. Er ist mit der Stossrichtung der Vorlage einverstanden. Er hat jedoch das Parlament eingeladen, die statistischen Daten zu ergänzen und die Verfassungsmässigkeit der Vorlage zu prüfen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
Im Hinblick auf diese Stellungnahme des Bundesrates erteilte die SPK-N am 12.[NB]Oktober 2023 dem SEM den Auftrag, bei den Kantonen eine Umfrage insbesondere über die Zahl der gestützt auf das geltende Recht abgelehnten Familiennachzugsgesuche von Schweizerinnen und Schweizern durchzuführen. Zudem beauftragte sie das Bundesamt für Justiz, einen Bericht zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfes mit den Artikeln 8 und 121a der Bundesverfassung auszuarbeiten. Diese Artikel betreffen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Steuerung der Zuwanderung.
Aus dem Bericht des SEM ergibt sich, dass nur wenige Kantone über eine genaue Statistik zu den abgelehnten Familiennachzugsgesuchen verfügen. Aus den Ergebnissen der Umfrage lasse sich nicht ableiten, mit wie vielen zusätzlichen Familiennachzugsgesuchen bei einer Umsetzung der Vorlage gerechnet werden müsste. Zudem bestätigt das Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme, dass die Vorlage mit Artikel 121a der Bundesverfassung vereinbar ist, sofern die vorgesehenen Zulassungserleichterungen und die Erweiterung des Kreises der Begünstigten nur eine vernachlässigbare Anzahl von Personen betreffen. Zudem ist in der Vorlage eine Möglichkeit vorgesehen, bei Integrationsdefiziten ausländischer Familienangehöriger von Schweizerinnen und Schweizern Integrationsvereinbarungen abzuschliessen. Mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der Gleichbehandlung ist das vereinbar. Die SPK-N hat die Berichte der Bundesverwaltung am 16.[NB]Mai 2024 zur Kenntnis genommen.
In Anlehnung an die entsprechende Regelung im FZA und im AIG sieht die Vorlage Änderungen beim Familiennachzug durch Schweizerinnen und Schweizer vor. Sie betreffen die Abschaffung der bestehenden Ungleichbehandlung beim Nachzug von ausländischen Familienangehörigen in absteigender Linie zwischen 18 und 21 Jahren oder älter, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird, sowie von ausländischen Familienangehörigen in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Verbesserungen betreffen folgende Punkte:
1.[NB]Diese Familienangehörigen müssen vorgängig nicht mehr im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sein.
2.[NB]Diese Familienangehörigen müssen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Dafür muss der Familie eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen.
3.[NB]Die bestehenden Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug werden aufgehoben.
Zusätzlich hat die SPK-N beschlossen, die Möglichkeit des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung bei Integrationsdefiziten der Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einzuführen. Den Angehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten können demgegenüber nur Integrationsempfehlungen abgegeben werden.
Das Ziel der parlamentarischen Initiative 19.464 ist nicht neu. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 8.[NB]März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, dem heutigen Ausländer- und Integrationsgesetz, ebenfalls eine Gleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizer mit den Angehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten gemäss dem Freizügigkeitsabkommen vorgesehen. Dieses Ziel wird heute wegen der Weiterentwicklung der Rechtsprechung aber nicht mehr erfüllt.
Im Hinblick auf die Detailberatung teile ich Ihnen jetzt schon mit, dass der Bundesrat sämtliche Minderheitsanträge zu dieser Vorlage ablehnt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.