Engler Stefan · Ständerat · 2024-06-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-10
Wortprotokoll
Die Motion der UREK-N, welche der Nationalrat am 3.[NB]Mai 2023 ohne Gegenstimme angenommen hat, will, dass bei Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen in Wasserkraftanlagen, die sich bis zum Konzessionsablauf nicht vollständig amortisieren lassen, zwingend eine Restwertentschädigung durch das konzedierende Gemeinwesen geschuldet ist.
Die Motion greift damit direkt in die Gewässerhoheit der Kantone ein. Sie beschlägt das ausgehandelte Konzessionsverhältnis und das Heimfallrecht. Sie verletzt die Vertragsfreiheit und kann - ich werde noch darauf eingehen - das von ihr angestrebte Ziel des Ausbaus der Wasserkraft nicht wirklich erreichen. Das sind auch die Gründe, weshalb Ihnen Ihre Kommission den Antrag stellt, die Motion abzulehnen.
Der Bundesrat hat sich hinter die Absicht der Motion gestellt. Wir werden darauf zurückkommen, dass auch die Kommission gewillt ist, die Realisierung der sechzehn Wasserkraftprojekte zu ermöglichen, vor allem nach dem Ausgang der Volksabstimmung von gestern - allerdings nicht auf dem Weg, den die Motion vorsieht. Können sich nämlich die Parteien des Konzessionsvertrags auf Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung einer Wasserkraftanlage einigen, die über den Konzessionsablauf hinaus wertvermehrend sind, und sich auch auf eine Restwertentschädigung verständigen, ist das selbstverständlich heute schon möglich.
Nun sieht das geltende Wasserrechtsgesetz mit Blick auf eine Neuregelung der Verhältnisse nach Konzessionsende für die letzten Jahre besondere Regeln vor: erstens die Pflicht des Konzessionärs zur Instandhaltung der Wasserkraftanlage, damit ein betriebsfähiger Zustand erhalten bleibt; zweitens die Pflicht des Konzessionärs, gegen volle Schadloshaltung die von den Verleihungsbehörden angeordneten Umbaumassnahmen zu realisieren; drittens, dass Modernisierungs- und Erneuerungsmassnahmen möglich sind, wenn ein Konsens zwischen den Vertragsparteien zustande kommt und entsprechend auch eine Restwertentschädigung vereinbart wird.
Die Schwierigkeit, die bleibt, ist jene der Abgrenzung. Was beinhaltet die Pflicht, die Betriebsfähigkeit der Anlagen zu erhalten? Wir verstehen den Begriff "Betriebsfähigkeit" so, dass sich die Anlagen zum Konzessionsende in einem Zustand befinden müssen, der eine einwandfreie und reibungslose Fortsetzung der Wasserkraftnutzung erlaubt, und zwar derart, dass nicht schon wenige Jahre nach der Übernahme der Anlagen deren umfassende Erneuerung erforderlich wird.
Davon zu unterscheiden sind die Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen müssen, um Gegenstand einer Restwertentschädigungsvereinbarung sein zu können. Solche [PAGE 508] Massnahmen können durch die konzessionsgebenden Gemeinwesen gegen volle Schadloshaltung angeordnet werden, oder aber sie können auf Gesuch des Konzessionärs hin vereinbart werden.
Der Irrtum, welchem die vorliegende Motion und auch die Begründung des Bundesrates unterliegen, besteht darin, dass die Investitionen, die die Motion meint, eine neue Konzession oder allenfalls eine Zusatzkonzession benötigen, weil mit diesen in aller Regel eine Leistungserhöhung oder eine Produktionserweiterung bezweckt wird. Solche Investitionen sprengen aber den Umfang des einst verliehenen Wasserrechts. Eine Restwertvereinbarung lässt sich nur für Investitionen abschliessen, die das einmal verliehene Nutzungsrecht über den Konzessionsablauf hinaus andauern lassen, wobei, wie angedeutet, die Abgrenzung von Instandhaltung, zu welcher der Konzessionär verpflichtet ist, und wertsteigernder Erneuerung und Erweiterung nicht immer leichtfällt und im Einzelfall von den Vertragsparteien beurteilt werden muss.
Was aber sicher nicht geht, ohne die Konzession anzupassen, sind Investitionen, welche die Energiequalität oder die Energieproduktion betreffen, weil damit immer das vor vierzig, fünfzig oder sechzig Jahren konzedierte Recht missachtet würde. Dazu zählen in aller Regel Stauraumerhöhungen oder auch die Fassung zusätzlicher Gewässer. Insofern kann die Motion das Ziel nicht verwirklichen, den Ausbau der Wasserkraft zu fördern, wenn damit gemeint wäre, dass dafür keine neue Konzession oder Zusatzkonzession erforderlich würde.
Die Kommission hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt: Was heisst das jetzt für die sechzehn Projekte, die in der Pipeline sind und gestern durch das Volk genehmigt worden sind und für die Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgesehen sind? Diese Frage will die Kommission im Rahmen der Diskussion des Beschleunigungserlasses nochmals aufnehmen und explizit auch die Möglichkeit einer allfälligen Zusatzkonzession prüfen.
Zusammenfassend möchte ich Sie also bitten, dieser Motion keine Zustimmung zu geben und somit der Kommission zu folgen, um der Kommission aber die Möglichkeit zu geben, das Thema auf einem anderen Weg zu diskutieren.