Lexipedia

Marti Samira · Nationalrat · 2024-06-10

Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-10

Wortprotokoll

Neu sollen, wie gesagt, die Bedingungen zum Familiennachzug für Schweizerinnen und Schweizer denjenigen von EU-Bürgern und -Bürgerinnen gleichgestellt werden. Der Ehegatte und die[NB]Verwandten[NB]in absteigender Linie, die entweder unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sollen neu als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten. Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sollen ebenfalls vom Nachzugsanspruch erfasst sein. Die heute geltenden Fristen dazu sollen, wie auch das gesetzliche Erfordernis des Zusammenlebens, für Schweizerbürgerinnen und -bürger gestrichen werden.

Das heisst konkret, dass Schweizerinnen und Schweizer in Zukunft ihre eigenen Kinder erleichtert in die Schweiz nachziehen können, auch nach dem zwölften Altersjahr, und das nicht nur innerhalb von zwölf Monaten; das ist nämlich die heutige Regelung. Falls das nicht allen klar ist: Das liegt angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels im Eigeninteresse der Schweiz. Aber es sollen auch Schweizer Ehegatten und Ehegattinnen in Zukunft in jedem Fall ihr Eheleben in der Schweiz leben können, so wie das auch EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz tun dürfen, wenn sie einmal ihre Ehe über die Grenzen hinweg gelebt haben. Liebe kennt bekanntlich keine Grenzen.

Heute gilt für den Ehegattennachzug für Schweizerinnen und Schweizer in binationalen Ehen eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Für die Bürgerinnen und Bürger aus der EU und ihre Ehepartnerinnen gilt diese Frist nicht. Das Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Artikel 49 des Ausländer- und Integrationsgesetzes wird für den Familiennachzug nach Artikel 42 aufgehoben und durch das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung ersetzt, auch dies mit dem Ziel, die [PAGE 1126] Inländerdiskriminierung aufzuheben. Es muss aber in jedem Fall zum Zeitpunkt der Einreise die Absicht bestehen, dauerhaft zusammenzuwohnen. Demgegenüber legt nun Artikel 42 explizit fest, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein muss. Die Einführung dieser Bestimmung ist insofern gerechtfertigt, als dies das Freizügigkeitsabkommen auch von den EU-Staatsangehörigen verlangt - auch zum Schutz der inländischen Arbeitnehmenden. Die bedarfsgerechte Wohnung hat schliesslich auch zum Zweck, dass ausländische Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen im Land geschützt werden.

Die Minderheit I (Marra), übernommen von Frau Widmer Céline, möchte die Voraussetzung streichen, dass diese Personen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen müssen, und die Minderheit II (Silberschmidt) möchte auf Gesetzesebene festhalten, dass der Unterhalt der in der Schweiz lebenden Personen nachweislich und andauernd gewährleistet wird.

Die Vorlage sieht zudem die Möglichkeit vor, die Erteilung, aber auch - und das scheint mir wichtig - die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung zu knüpfen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien von Artikel 58a AIG besteht, also wenn namentlich die wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist und allenfalls ein Sozialhilfebezug besteht. Diese vorgesehene Möglichkeit der Integrationsvereinbarungen führt zwar, und das möchte ich festhalten, zu einer neuen Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern, weil diese Möglichkeit bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern nicht vorgesehen ist. Das kann aber aufgrund der Sorgen im Bereich der Sozialversicherung durchaus sinnvoll sein, und damit kann diesen Sorgen auch etwas entgegengesetzt werden. Die Minderheit Barrile, übernommen von Frau Widmer Céline, möchte diese Möglichkeit streichen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.