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Caroni Andrea · Ständerat · 2024-06-11

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-11

Wortprotokoll

Ich sehe keinen Widerspruch. Man kann über die beiden Artikel je für sich entscheiden, auch wenn die Formulierungen sehr ähnlich sind. In beiden Fällen verlangen wir, dass man eine Erheblichkeitsprüfung anhand konkreter Umstände vornimmt. Es sind aber verschiedene Konstellationen.

In Artikel 5 geht es um Abreden, um harte Kartelle. Dort kann man in der Tat sagen, dass es grundsätzlich mal um verpönte Verhaltensweisen geht. Da wollte der Rat nicht, dass man konkret noch die Erheblichkeit prüfen muss. Aber der Rat kann gleichzeitig entscheiden, dass er dies bei Artikel 7 tun will. Bei Artikel 7 geht es um marktbeherrschende Unternehmen und eigentlich um Verhaltensweisen, die normalerweise eben nicht verpönt sind, sondern es geht durchaus um ein normalerweise zulässiges Verhalten. Es geht zum Beispiel darum, dass gegenüber verschiedenen Kunden verschiedene Preise gemacht werden, oder darum, dass man den Kunden Pakete anbietet. Das sind an sich erlaubte Verhaltensweisen. Dass man in diesem Zusammenhang sagt, dass man, bevor man diese verbietet, eine Erheblichkeitsprüfung vornehmen lassen will, kann man durchaus so beschliessen.

Wenn ich nur eine dieser Prüfungen einführen dürfte, würde ich eher diejenige gemäss Artikel 7 wählen. Dort geht es um harmlosere Verhaltensweisen als in Artikel 5, wo wir von harten Kartellen sprechen. In der Sache kann man[NB]das[NB]verschieden[NB]beantworten. Es gibt keinen materiellen Widerspruch. Man muss daher auch nicht darauf zurückkommen.

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