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Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-12

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-12

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, dass Personen, die aus Mitgliedstaaten des Europarates stammen, in der Schweiz kein Asyl mehr erhalten. Die Kommission des Ständerates hat diese Motion am 30.[NB]April 2024 deutlich abgelehnt, und die gleichlautende Motion Heer 23.4401 wurde vom Nationalrat am 14.[NB]März 2024 abgelehnt.

Das schweizerische Asylgesetz sieht vor, dass jedes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung als Asylgesuch gilt und vom Staatssekretariat für Migration individuell geprüft wird. Gemäss Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gelten, sogenannte Safe Countries. Massgebend für[NB]die[NB]Beurteilung[NB]der[NB]Situation[NB]in einem Land sind insbesondere die aktuelle politische Lage und die Menschenrechtssituation.

Der Menschenrechtsstandard wird dabei nicht an der EMRK gemessen, aber subjektiv ist die Bemessung nicht, Herr Schwander, sie richtet sich an der International Covenant on Civil and Political Rights der UNO aus, die am 16.[NB]Dezember 1966 verabschiedet wurde. Das gilt nicht nur für die Schweiz, das gilt auch für die anderen Europaratsstaaten.

Ein Staat muss gewährleisten, dass die politische Situation stabil ist. Bei der Beurteilung werden auch die Massnahmen eines Staates zur Aufarbeitung der Vergangenheit sowie zur Verbesserung der Menschenrechtssituation berücksichtigt. Wird ein Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass[NB]keine[NB]relevante[NB]staatliche Verfolgung stattfindet und dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.

Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten werden deshalb in der Regel abgelehnt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Automatismus, denn auch gegenüber Personen aus verfolgungssicheren Staaten muss die Schweiz ihre verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen stets einhalten. Ergeben sich im Einzelfall während der Anhörung oder aus den Akten konkrete Hinweise, die die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, überprüft das SEM diese Hinweise auch bei verfolgungssicheren Staaten. Sofern die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention erfüllt sind, wird die Person als Flüchtling anerkannt. Liegen keine solchen Hinweise vor, lehnt das SEM das Asylgesuch gestützt auf die Regelvermutung ab. Im Anschluss an eine solche Ablehnung muss geprüft werden, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Der Wegweisungsvollzug darf nur angeordnet werden, wenn er völkerrechtlich zulässig, humanitär zumutbar und technisch möglich ist.

Der Bundesrat hat die meisten Europaratsstaaten als verfolgungssichere Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnet, aber nicht alle. Nicht auf der Liste stehen Armenien, Aserbaidschan, die Ukraine und die Türkei. Diese Länder haben zwar die EMRK ratifiziert, gelten zum heutigen Zeitpunkt jedoch nach schweizerischem Asylgesetz nicht als verfolgungssichere Staaten. Deshalb muss im Asylverfahren bei Personen aus diesen Staaten in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Ist dies nicht der Fall, muss aufgrund des verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Non-Refoulement-Gebotes geprüft werden, ob sie in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschickt werden können.

Armenien und Aserbaidschan zählten im Jahr 2023 zu den Herkunftsländern mit sehr wenigen Asylgesuchen, keinen Asylgewährungen und einer tiefen Schutzquote. Demgegenüber beliefen sich 2023 die Asylgesuche von türkischen Staatsangehörigen auf gut 6800. Von Januar bis April 2024 waren es 1450 Asylgesuche. Die Türkei stand damit 2023 und in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 auf Platz zwei der wichtigsten Herkunftsländer asylsuchender Personen. Gleichzeitig stellte das SEM bei der Hälfte der türkischen Personen, die 2023 einen Asylentscheid erhielten, einen Schutzbedarf fest. 2023 wurde in rund 46 Prozent der Fälle die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. In rund 4 Prozent der Fälle wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

Im Übrigen schloss der Europarat im Januar 2024 die aserbaidschanischen Abgeordneten für ein Jahr aus der Versammlung aus. Begründet wurde dies mit der schlechten Menschenrechtslage. Auch dies ist ein wichtiger Hinweis: Dass ein Staat zum Europarat gehört, bedeutet noch nicht, dass die Menschenrechtslage dort gut ist.

Ich fasse zusammen: Nicht alle Mitgliedstaaten des Europarates wurden vom Bundesrat als verfolgungssichere Heimat- und Herkunftsstaaten bezeichnet. Aktuell zählen noch immer vier Europaratsstaaten nicht zu den Safe Countries, darunter die Türkei. Zudem müssen sämtliche Asylgesuche, selbst jene von Personen aus Safe Countries, in einem Asylverfahren einzelfallspezifisch geprüft werden. Dabei sind Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in jedem Fall sorgfältig abzuklären.

In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der vorliegenden Motion.

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