Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-12
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Auch bei diesem Absatz bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Es wurde schon kurz erwähnt, es geht hier darum, ob diese nun beschlossene fünfjährige Frist teilzwingend ist, das heisst, ob man sie noch zulasten der Käuferschaft abändern kann oder nicht. Der Antrag der Minderheit folgt dem Nationalrat und wird dann gegebenenfalls noch einmal begründet. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission ist diese zwingende Ausgestaltung überschiessend.
1.[NB]Die zwingende, also unabänderliche Verjährungsfrist für alle würde sämtliche Vertragsparteien betreffen, unabhängig davon, ob sie geschäftserfahren sind oder nicht, unabhängig davon, ob es den kommerziell-beruflichen oder den privaten Bereich betrifft. Das wäre unseres Erachtens eine überschiessende Regelung. [PAGE 571]
2.[NB]Gemäss Analyse des Bundesrates in der Botschaft ergibt sich mit diesen Verjährungsfristen kein Problem betreffend die zwingende oder nicht zwingende Natur. Auch die Anhörung hat meines Erachtens nicht ergeben, dass wir diese Verjährungsfrist zwingend ausgestalten müssen.
3.[NB]Es wird oft vergessen, dass Verjährungsfristen schon heute nicht beliebig verkürzt werden können. Massgebend ist nämlich die Vorschrift in Artikel 210 Absatz 4 OR; das ist das Kaufrecht, darauf wird in Artikel 371 Absatz 3 OR verwiesen. Gemäss einem überwiegenden Teil der Lehre gilt diese Bestimmung auch beim Grundstückkauf; ich habe mich hier noch beim Bundesamt für Justiz versichert. Bei Konsumentenverträgen, wenn also eine private Käuferin eine Wohnung, eine Stockwerkeigentumseinheit kauft, kann die Verjährung gemäss diesen Vorschriften und Artikel 210 Absatz 4 OR höchstens auf zwei Jahre verkürzt werden. Hinzu kommt, das wurde vorhin schon kurz erwähnt, dass die Verjährungsfrist bei Altliegenschaften obsolet werden kann, weil man Gewährleistungsrechte wegbedingen kann - mit[NB]Ausnahme[NB]des[NB]Nachbesserungsrechts, das nun gemäss Revision in Artikel 368 Absatz 2bis ja als zwingend bezeichnet wird.
Die Kommission findet also generell, dass die Vertragsfreiheit der Parteien nicht ohne triftige Gründe eingeschränkt werden soll, dass gestützt auf Artikel 210 Absatz 4 OR schon ein gewisser Konsumentenschutz besteht.
Deshalb bitte ich Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen, was auch dem Entwurf des Bundesrates entspricht.