Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-12
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Wir kommen nun zum letzten Revisionsartikel und zu einer Abstimmung. Es geht um die Ersatzsicherheit beim Bauhandwerkerpfandrecht. Ich gebe zu, dass das viele von uns wahrscheinlich gar nicht auf dem Radar haben, aber es ist für die Betroffenen wichtig.
Ein Eigentümer kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vermeiden, wenn er dem Bauhandwerker eine hinreichende Sicherheit leistet. Das verlangt das Gesetz heute. Was heisst "hinreichende Sicherheit"? Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Ersatzsicherheit anstelle des Pfandrechts erstens die Verzugszinsen umfassen muss und zweitens nicht limitiert sein darf, auch nicht zeitlich. Es ist in der Praxis schwierig, von Banken zeitlich nicht limitierte Garantien für solche Sicherheiten zu erhalten. Damit ist das eigentlich toter Buchstabe; der Eigentümer wird praktisch nie eine solche Sicherheit leisten können.
In Umsetzung der Motion Burkart 17.4079 - ob der Motionär sich an sein Jugendwerk noch erinnern kann? - hat der Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage dessen Anliegen aufgenommen und die Sicherheitsleistung begrenzt. Der Bundesrat schlägt eine zehnjährige Frist vor. Weil sich der [PAGE 573] Nationalrat mit einer fünfjährigen Frist begnügen will, haben wir das in der Kommission diskutiert. Wichtig erscheint uns, dass überhaupt eine zeitliche Beschränkung ins Gesetz kommt. Ansonsten bleibt die Vermeidung dieses Bauhandwerkerpfandrechts toter Buchstabe. Die Frage ist nun, ob man dem Bauhandwerker eine Sicherheit bieten will, inklusive Verzugszinsen über mehrere Jahre, auch für den Fall, dass ein Zivilprozess, in welchem über die Unternehmerforderung gestritten wird, sehr lange, allenfalls mehr als fünf Jahre dauert. Der Kommission scheinen fünf Jahre das absolute Minimum zu sein. Wir wollen sicherstellen, dass die Frist bei Streitigkeiten länger ist, und haben uns für die für den Bauhandwerker sicherere Regel von zehn Jahren entschieden. Gemäss Vernehmlassung ist diese Lösung auch mehrheitsfähig. Wir beantragen hier somit, dem Bundesrat zu folgen. Es gibt keine Minderheit, aber, wie gesagt, einen abweichenden Einzelantrag Häberli-Koller.
Bevor ich aufhöre zu sprechen, sage ich, damit ich nachher das Wort nicht mehr ergreifen muss, noch Folgendes: Es gab noch eine Frage zum Übergangsrecht. Das Recht wird bei den Rügefristen jetzt doch massgeblich verändert. Zuhanden der Materialien ist daran zu erinnern, was der Bundesrat in der Botschaft unter Ziffer 4.2 zur Übergangsregelung geschrieben hat: Es gilt die allgemeine Regelung gemäss Artikel 1 Schlusstitel ZGB, nämlich die Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Das heisst, wenn die heute beschlossenen, dereinst rechtskräftigen Regeln eine 60-tägige Rügefrist einführen, so gilt diese pro futuro, das heisst ab Geltung des revidierten Gewährleistungsrechts für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge. Umgekehrt gesagt: Bis zu diesem Zeitpunkt gültig abgeschlossene Verträge mit kürzeren Rügefristen bleiben gültig. Die Sofort-Rügen werden also bei Inkrafttreten des Gesetzes nach wie vor für bereits abgeschlossene Verträge massgeblich sein. Das kann insbesondere bei versteckten Mängeln massgeblich sein. Wir verzichten hier auf eine Rückwirkung, weil das aussergewöhnlich wäre. Ich sage dies zuhanden der Materialien, einfach damit das klar ist.