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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-03

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-03

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst etwas klären, was Herr de Dardel aufgebracht hat, nämlich den Zusammenhang mit Artikel 5, wo Herr de Dardel gesagt hat, die Vertreter der Minderheit würden einer gewissen Konfusion unterliegen. Das Gegenteil ist der Fall: Artikel 5 gilt für jene Verurteilten, deren Profil nicht bereits im Verdachtsstadium, d. h. im Laufe eines Verfahrens, aufgenommen worden ist. Bei Artikel 11 hingegen geht es - im Gegensatz zu Artikel 5, wo ja eine Tat bereits aufgedeckt worden ist und ein bestimmtes Urteil vorliegt - um die Aufdeckung eines Deliktes. Bei Artikel 5 geht es um die Anordnung der Probeentnahme. Bei Artikel 11 geht es dann eben um die Verdächtigen und darum, dass hier für die Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Instrument zur Verfügung steht.

Welche Konsequenzen hätte der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen? Als erste Antwort an Frau Thanei: Wenn der Antrag durchkäme, dann wären auch Delikte ausgeschlossen, zu deren Aufklärung bisher DNA-Analysen unerlässlich waren. Ich denke da z. B. an einen Fall, in welchem ein Täter die Behörden mittels Briefen massivst bedroht hat und in welchem die Täterschaft schliesslich mit Hilfe von DNA-Analysen ermittelt werden konnte. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Drohung haben wir auch zu bedenken, dass hier zur Aufklärung zwar eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden könnte, dass dann aber das Mittel der DNA-Analyse unzulässig wäre, wenn die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen obsiegen würde. Das hiesse also, dass ein heimlicher und schwerer Eingriff in die Privatsphäre zwar erlaubt wäre, ein für die betroffene Person erkennbarer und leichter Eingriff hingegen nicht. Das scheint mir auch ein Zielkonflikt zu sein - insofern, als der Gesetzgeber möglichst kohärent legiferieren sollte.

Ich gebe Ihnen noch ein anderes Beispiel, das Beispiel des Einbruchsdiebstahls: Bekanntlich gibt es diesen Tatbestand als solchen nicht, sondern die Handlungen, die bei einem Einbruchdiebstahl begangen werden, werden durch die Tatbestände Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch abgedeckt. Wenn wir nun einen Fall haben, bei dem zwar Blutspuren vorliegen, z. B. an der eingeschlagenen Scheibe, dann kann der Täter mittels DNA-Analyse zwar ermittelt werden, aber streng genommen kann das Gericht dann einzig für die Verurteilung wegen Diebstahl, nicht aber für die Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auf das DNA-Informationssystem zurückgreifen. Der Wortlaut von Artikel 10 schliesst dies aus, weil er keinen Vorbehalt macht für die Verfolgung wegen weiterer Delikte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen Delikten stehen, zu deren Verfolgung eben das DNA-Informationssystem verwendet werden kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie eindringlich, hier der Kommissionsminderheit zu folgen. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass hier die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen auf einen Entscheid Ihres Rates zurückkommt, der in dieser Fassung auch bereits im Ständerat akzeptiert worden ist.

Bei Artikel 11 bitte ich Sie aus denselben Überlegungen, dem Antrag Aeschbacher zu folgen - dies auch mit dem Hinweis, dass eigentlich das Herzstück der beiden Bestimmungen bei Artikel 11 liegt.