Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2003-06-03
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Bei diesem Artikel geht es um zwei Probleme. Ich spreche zuerst zum ersten Problem, zur Massenuntersuchung. Massenuntersuchungen sind ohne Zweifel ein Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Es kann aber Fälle geben - und diese Fälle sind wiederholt dokumentiert worden, wir haben sie auch bei der ersten Beratung dieses Gesetzes hier ausgebreitet -, in denen diese Massenuntersuchung das einzige Mittel ist, um auf die Täter zu kommen. Massenuntersuchungen sind ein sehr aufwendiges Mittel, das gut überlegt sein will. Allein schon aus diesem Grund wird dieses Mittel nur bei schwerer Kriminalität, in schweren Fällen und dort eingesetzt, wo keine weiteren Möglichkeiten mehr zum Ziel führen können. Es gibt aber Fälle, in denen man weiss, dass der Täter in einer bestimmten Gruppe, in einer bestimmten Ortschaft zu finden ist, in denen aber keine weiteren Spuren oder Indizien auf den Täter oder auf die Täterin hinführen. Wenn eine Möglichkeit, wenn ein Mittel zur Aufklärung eines schweren Verbrechens zur Verfügung steht, dann würde es von der Bevölkerung nach erfolgtem schwerem Verbrechen schlicht und einfach nicht verstanden, wenn dieses Mittel von der Polizei, von den Behörden, vom Richter nicht eingesetzt werden könnte.
Mit der DNA-Analyse haben wir eine Möglichkeit, die weiter geht als diejenigen der Spuren, Daumenabdrücke und anderer Dinge. Wir sind der festen Überzeugung, dass dieses Mittel zur Aufklärung von Verbrechen, auch zum Schutz vor künftigen Verbrechen, wirksam eingesetzt werden muss. Das soll auch bei einer Massenuntersuchung geschehen können. Deshalb werden wir in beiden Fällen der Minderheit Vallender zustimmen.
Die Argumente, die weiter dazu auszubreiten wären, sind bereits kurz angetönt worden. Diese Untersuchung, dieses in die Grundrechte eingreifende Mittel, wird nur bei Verbrechen angewendet. Es braucht die richterliche Anordnung. Die notwendigen Schutzmechanismen sind also vorgegeben. Deshalb sollten wir dieses gute, wirksame Instrument, das nur in seltenen, aber gravierenden Fällen zur Anwendung kommen wird, nicht ausschliessen. Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Vallender zu unterstützen.
Noch zum Minderheitsantrag Siegrist, nämlich Streichen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d. Es geht hier darum, dass Personen ein entsprechendes Profil erstellen lassen könnten, um die eigene Unschuld beweisen zu können. Dies widerspricht der grundsätzlichen Unschuldsvermutung in unserem Strafrecht. Wir brauchen keinen Rechtfertigungstatbestand in diesem Sinne. Auch hier unterstützen wir die Minderheit, die gemäss dem Beschluss des Ständerates diesen Artikel streichen will.