Lexipedia

Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2003-06-03

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 3 Absatz 1 Litera d hatte unser Rat ursprünglich eine gute Idee. Wenn nämlich das Instrument der DNA schon eingeführt werden soll, so wurde damals argumentiert, dann soll es auch zugunsten von Personen Verwendung finden, die sich dadurch entlasten können. Erst die Diskussion im Ständerat und in der Folge im zweiten Durchgang in unserer Kommission für Rechtsfragen hat die Problematik der Bestimmung eigentlich aufgezeigt:

1. Sobald eine Person im Rahmen eines Strafverfahrens angeklagt ist, aber ebenso, wenn sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens verdächtigt wird, stehen ihr die entsprechenden Verteidigungsrechte ohnehin zu. Das heisst, sie kann dann ein DNA-Profil beziehungsweise eine Probenahme als Beweismittel beantragen. Dafür ist also diese neue Bestimmung gar nicht nötig. Der Ständerat hat sie zu Recht gestrichen.

2. Wenn kein Verfahren eröffnet ist, dann gilt die Unschuldsvermutung. Das heisst, die betreffende Person muss sich nicht aktiv selber entlasten und soll dies auch nicht selber tun müssen. Mit dem in Litera d enthaltenen Text haben wir das Prinzip der Unschuldsvermutung relativiert, ohne dass wir dies eigentlich wollten.

3. Somit bleiben noch Fälle, in denen es sich nicht um eine Verdächtigung im strafprozessualen Sinne, sondern um eine Verleumdung durch Private wie z. B. durch feindselige Nachbarn handelt. Hier stellt der Rechtsstaat andere Instrumente zur Verfügung, mit denen man sich wehren kann. Hier greift schon grundsätzlich nicht die Gesetzgebung über den Strafprozess.

4. Hinzu kommt, dass das Instrument die betreffende Person möglicherweise mehr belasten wird, als es ihr nützt. Ergreift nämlich jemand die Möglichkeit der DNA-Probe nicht, so zieht er damit einen Verdacht erst recht auf sich, oder er kommt unter Druck, wird unter Druck gesetzt. Er kommt nicht in den Genuss der Unschuldsvermutung. Ergreift er hingegen die Möglichkeit, so nützt es ihm meistens nichts, weil er auch mit einem Negativbeweis seine Unschuld noch nicht bewiesen hat. Denn das Nichtübereinstimmen der DNA-Proben ist noch kein vollständiger Ausschlussbeweis.

Mit Artikel 3 Absatz 1 Litera d würde im Übrigen ein Sonderfall geschaffen, den es in aller Regel bei anderen Beweismitteln auch nicht gibt. Der Ständerat hat die Bestimmung deshalb zu Recht gestrichen.

Eine starke Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen.