Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-06-03
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Das Ziel des Minderheitsantrages ist es, zur Aufklärung von Straftaten auch Massenuntersuchungen zuzulassen, genauso wie das der Bundesrat und dieses Plenum anlässlich der ersten Beratung beschlossen hatten. Die Mehrheit Ihrer Kommission will nun diese Massenuntersuchungen nicht mehr zulassen. Es ist daher zu fragen: Was spricht für Massenuntersuchungen? Diese sind dann wichtig, wenn die Polizei im Falle eines Verbrechens keine Verdächtigen hat, aber anzunehmen ist, dass der Täter in einem bestimmten Dorf, in einem bestimmten Quartier im Dorf, in einer Stadt, zu vermuten ist. Die Schwere der Tat und die Pflicht des Staates, Verbrechen aufzuklären, nicht zuletzt auch zum Schutze der Gesellschaft vor Wiederholungstaten, rechtfertigen den Einsatz von Massentests. Zuzugeben ist, dass solche Massenuntersuchungen einen schweren Eingriff in die Grundrechte eines jeden Einzelnen darstellen, denn keiner der zu Untersuchenden wird ja konkret verdächtigt. Daher hat schon Professor Jörg Paul Müller im Hearing der Kommission für Rechtsfragen verlangt, dass der Einsatz von Massentests besonderen rechtsstaatlichen Forderungen genügen muss:
[PAGE 780] 1. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage; dieses Erfordernis wird durch dieses Gesetz erfüllt.
2. Die Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit; d. h., es gibt keine Massnahme, die weniger freiheitsbeschränkend ist, aber dennoch zum gewünschten Resultat führen kann, nämlich den potenziellen Täter eines Verbrechens, wie z. B. eines Sexualdeliktes, zu eruieren. Dabei ist es notwendig, dass die untersuchte Gruppe aufgrund der Aussagen des Opfers oder von Zeugen einer Straftat eingegrenzt wird. Dies kann dann in der Tat dazu führen, dass Personen mit bestimmten Merkmalen zu Massentests aufgeboten werden. Das ist nun mitnichten diskriminierend, wie dies die Mehrheit reklamiert, sondern entspricht gerade auch der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wir im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates Massentests gemäss Absatz 1bis einzig für die Aufklärung von Verbrechen fordern.
3. Die Anordnung einer Massenuntersuchung darf nicht durch die Untersuchungsbehörden selber erfolgen, sondern muss - gerade wegen der Schwere des Eingriffs - von einer richterlichen Behörde angeordnet werden. Auch dieses letzte Kriterium wird mit dem DNA-Gesetz erfüllt. Artikel 7 Absatz 3 Litera b bestimmt ausdrücklich, dass einzig richterliche Behörden die Durchführung von Massentests anordnen können. Diese Klarstellung macht deutlich, dass es der Mehrheit nicht um rechtsstaatliche Bedenken geht. Damit ist die Frage gestellt: Warum will die Mehrheit Massenuntersuchungen, die immer nur eine Ultima Ratio darstellen können, verhindern? Auch die Erfolge in der Praxis mit Massenuntersuchungen in anderen europäischen Ländern sprechen für die Zulassung dieser Tests. Erinnern wir uns an den letzten spektakulären Fall: Schon die Anordnung solcher Tests hat dazu geführt, dass die vermutlichen Täter ins Ausland geflohen sind, um sich einem Test, der gerade einen konkreten Tatverdacht erbracht hätte, zu entziehen. So gesehen wirkt sogar die Zulassung von Massentests bei vermeintlich perfekten Verbrechen schon präventiv. Ein Verzicht auf dieses Instrument wäre ein schwerer Rückschlag für unsere Aufklärungsbehörden.
Ich bitte Sie namens der Minderheit, unseren Untersuchungsbehörden zur Aufklärung von schweren Verbrechen die adäquaten Instrumente zur Verfügung zu stellen und daher Massentests zuzulassen.