AB 34256
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Wir haben heute unter anderem zwei wichtige Differenzen im DNA-Gesetz zu beraten. Sie betreffen zum einen die Massenuntersuchung und zum anderen die Frage, welche DNA-Profile in die schweizerische Datenbank aufgenommen werden und in welchen Fällen die Behörden Zugriff zu dieser Datenbank haben sollen.
Ich beginne mit der ersten Differenz, die Artikel 3 betrifft. Es geht hier um die Frage der Massenuntersuchung. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Darstellung auf der Fahne etwas kompliziert ist, da der Ständerat eine andere Systematik wählte als der Nationalrat. Inhaltlich geht es jedoch um die Frage, ob eine Massenuntersuchung möglich sein soll oder nicht. Der Ständerat sieht vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens Massenuntersuchungen vorgenommen werden können, an einem Kreis von Personen, die in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Bei diesen Personen handelt es sich nicht um Verdächtige, da bei Verdächtigen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Litera a ein DNA-Profil erstellt werden kann. Die Errichtung eines DNA-Profils stellt eine strafprozessuale Massnahme dar. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen kann eine solche nur bei einem konkreten Tatverdacht angeordnet werden.
Eine Massenuntersuchung ohne einen konkreten Tatverdacht stellt somit eine schwere Grundrechtsverletzung dar. Für eine solche wäre eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich, und das Prinzip der Verhältnismässigkeit müsste gewahrt bleiben. Die gesetzliche Grundlage könnten wir im Rahmen dieser Gesetzesvorlage schaffen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Massenuntersuchung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt ist.
Die Fehlerquelle ist derart gross, dass die Massenuntersuchungen nicht zur effizienten Verbrechensaufklärung geeignet sind. Die Erfolgsquote ist dementsprechend niedrig. In den meisten Fällen müsste darauf verzichtet werden, weil der genaue Kreis der zu Untersuchenden nicht bestimmt werden kann. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich die wesentlichen Tätermerkmale insbesondere auf die Herkunft und die Rasse beziehen, was zu einer rechtsstaatlich fragwürdigen Diskriminierung und Stigmatisierung führte. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, die Massenuntersuchung nicht zu erlauben und [PAGE 779] diese bei den entsprechenden Stellen im Gesetz zu streichen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.