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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2024-09-09

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-09

Wortprotokoll

Auch ich habe mich bei dieser Vorlage gefragt, was sie soll. Warum soll man etwas abschaffen, das sich grundsätzlich bewährt hat und bei dem kein Handlungsbedarf besteht? Es ist eine vermeintlich kleine Änderung. Aber ich werde Ihnen ausführen, warum ich meine, dass diese Änderung eben grösser ist, als gemeinhin angenommen wird.

Das Verbandsbeschwerderecht wurde 1967 eingeführt, um sicherzustellen, dass die Umwelt- und Heimatschutzgesetzgebung nicht nur auf dem Papier existiert, sondern auch in der Praxis umgesetzt wird. Dieses Recht hat sich, das ist für mich ein wesentlicher Punkt, auch als präventiv wirkend etabliert und hat sich bewährt. Die sehr deutliche Ablehnung der Volksinitiative zur Abschaffung dieses Instruments im Jahr 2008 zeigt, dass das Volk die Bedeutung des Verbandsbeschwerderechts anerkennt, und ich gehe davon aus, dass dem auch heute noch so ist.

Es ist unklar, wie viele Bauprojekte tatsächlich von der geplanten Ausnahme betroffen wären. Man geht davon aus, dass es sich um eine relativ geringe Zahl handelt. Dennoch hätte die Abschaffung dieses Rechts gravierende Folgen. So zeigt die Statistik des BAFU: Zwischen 2017 und 2021 erreichten pro Jahr durchschnittlich 68 Beschwerden das Bundesgericht. Das ist eine sehr geringe Zahl. Sie verdeutlicht, dass beschwerdeberechtigte Organisationen ihr Recht umsichtig und verantwortungsvoll ausüben, um Verstösse gegen geltendes Recht zu verhindern.

Lassen Sie mich ein wenig detaillierter auf die Zahlen schauen, um sie in ein Verhältnis zu setzen. Im Jahr 2020 wurden in der Schweiz über zehntausend Wohngebäude errichtet. Im Jahr 2022 gab es nur 54 Beschwerden von Umweltverbänden gegen Bauprojekte innerhalb der Bauzone. Wir reden hier von Projekten innerhalb der Bauzone. Es betrifft also gerade mal 0,5 Prozent aller Projekte. Das ist eine verschwindend kleine Zahl. Es besteht also in diesem Bereich kein Handlungsbedarf. Von den 54 eingereichten Beschwerden wurden aber 30 ganz oder teilweise gutgeheissen. Das bedeutet doch, dass in 60 Prozent dieser Fälle ohne[NB]das[NB]Eingreifen[NB]der[NB]Verbände rechtswidrig gebaut worden wäre.

Was wollen wir mit dieser Vorlage? Ich stelle mir diese Frage noch einmal. Wollen wir wirklich, dass diese unrechtmässigen Bauten hätten erstellt werden können? Das kann doch nicht im Sinne eines funktionierenden Rechtsstaates sein. Es geht also hier auch um die Frage der Rechtsgleichheit. Die Mehrheit der Bauherren hält sich an die Gesetze und Vorschriften. Bei diesen 30 Projekten war das aber nicht der Fall. Und jetzt wollen wir diese Bauherren noch belohnen? Wir würden das Signal senden: Man muss nicht nach Gesetzen und Vorschriften handeln.

Mir ist sonnenklar, dass die erste Verantwortung für das rechtmässige Bauen bei den Behörden liegt. Aber die Nachkontrolle durch Umweltverbände finde ich eine wichtige Aufgabe. Eine Schwächung des Verbandsbeschwerderechts würde einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. Zudem gäbe es eine problematische Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Fällen im Bereich des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und des NHG. Die für die Geschossfläche geplante Schwelle von 400 oder, gemäss Minderheit, von 250 Quadratmetern wirkt willkürlich und ist raumplanerisch fraglich. Warum nimmt man nicht 401, 420 oder 380 Quadratmeter? Ausserdem können selbst kleine Bauvorhaben negative Auswirkungen auf das Ortsbild, die Natur und die Landschaft haben.

Die geplante Änderung von Artikel 12 Absatz 1bis NHG, die das Verbandsbeschwerderecht für Wohnbauten unter 400 Quadratmetern einschränken würde, schafft damit Rechtsunsicherheit. Zudem steht dieser Absatz meiner Meinung nach im Widerspruch zu den Artikeln 1 und 3 RPG sowie weiteren. Wir signalisieren, dass das Umweltschutz- und das Raumplanungsgesetz bei kleineren Bauprojekten vernachlässigt werden dürften, was für mich aus rechtsstaatlicher Perspektive absolut inakzeptabel wäre.

Hinzu käme der Verlust der präventiven Wirkung des Verbandsbeschwerderechts. Es geht also nicht nur um die nachträgliche Kontrolle, sondern auch darum, Bauherren und Behörden von Beginn an dazu zu zwingen, die geltenden Gesetze zu beachten und umzusetzen. Übrigens: Obwohl eine riesige Anzahl genannt wurde, scheuen viele Menschen davor zurück, selbst Beschwerde zu führen. Aus Angst vor Konflikten oder im Bemühen um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis fragen sie oft auch die Verbände an.

Ich habe es gesagt: Die Hauptverantwortung liegt nach wie vor bei den Baubewilligungsbehörden. Ich weiss aber auch, dass die Behörden über eine Verbandsbeschwerde manchmal gar nicht so unglücklich sind. Darum ist wahrscheinlich auch der Schweizerische Gemeindeverband dafür und spricht sich hier gegen eine Aufweichung aus.

Durch den Wegfall der präventiven Wirkung des Verbandsbeschwerderechts bei Projekten unter 400 Quadratmetern schaffen wir neue Schlupflöcher. Findige Akteure können diese gezielt ausnutzen. Anstatt grosse Bauprojekte mit beispielsweise 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche zu realisieren, machen sie daraus einfach zwei Projekte mit je 300 Quadratmetern Bruttogeschossfläche. Um sich der Verbandsbeschwerde zu entziehen, kann man das ganze Projekt also auf mehrere kleinere Einheiten aufteilen. Das würde zu einer unkontrollierten Ansammlung kleinerer Wohneinheiten führen, die - in Verletzung des RPG - sowohl zur Zersiedlung als auch zur Beeinträchtigung unserer Baukultur beitrüge.

Im Übrigen: Bei Projekten mit 400 Quadratmetern Bruttogeschossfläche haben wir es nicht mit kleinen, unerfahrenen Bauherren zu tun! Oft sind das gut informierte, professionelle Akteure, wobei es vollkommen in Ordnung ist, dass es auch diese gibt. Also, das klassische Bild von David gegen Goliath trifft hier nicht zu. Sollte sich ein Bauherr aber dennoch in der Rolle des David sehen, wird es sicherlich einen erfahrenen Rechtsanwalt geben, dessen Kostennote auch für diesen David tragbar sein wird.

Ich fasse zusammen: Es besteht kein Handlungsbedarf. Die Vorlage ist rechtsstaatlich inakzeptabel, und die präventive Wirkung entfällt. Damit werden unerwünschten Wirkungen Tür und Tor geöffnet.

Herr Bundesrat, ich bin etwas ratlos über die nonchalante Haltung des Bundesrates zur Vorlage. Der Bundesrat setzt sich beispielsweise nicht mit negativen Anreizen auseinander oder damit, welche negativen Folgen sie haben könnte.

Ich hingegen teile die Bedenken zahlreicher Kantone, darunter auch jene meines Kantons, des Kantons Uri, der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, der Konferenz der Schweizer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger und des Schweizerischen Gemeindeverbandes. Ein unschönes Gebäude, und sei es noch so klein, ist wie ein fauler Apfel, der alles ansteckt: Es breitet eine Tristesse über die gesamte Umgebung aus, es mindert die Attraktivität und zerstört die Lebensqualität. Diese [PAGE 654] Vorlage ermöglicht überall in der Schweiz solche faulen Äpfel in unseren Bauzonen.

Ich bin für Nichteintreten.