Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-06-03
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-03
Wortprotokoll
Mit dem Minderheitsantrag I will ich den Einbezug der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 190 Absatz 1, in die Regelung des Artikels 66ter bewirken. Das heisst, auch bei diesen Delikten soll es möglich sein, dass das Offizialverfahren mit Zustimmung des Opfers gestoppt werden kann.
Nach dem geltenden Recht werden die beiden Delikte zwar bereits grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt. Antragsdelikte stellen die beiden Tatbestände allerdings dann dar, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Zusammen mit den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung, der wiederholten Tätlichkeiten sowie der Drohung und Nötigung sollen nun - nach den Vorstellungen von Frau von Felten - auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung Offizialdelikte bilden, auch wenn sie sich gegen den Ehegatten oder den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner richten.
Mit der Einführung der Offizialmaxime für Delikte im sozialen Nahbereich wollten Frau von Felten, die Kommission, aber auch der Bundesrat ein Signal setzen, dass der Staat die so genannte häusliche Gewalt nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will. Die Strafverfolgung soll also künftig sofort einsetzen, sobald eines seiner Organe von einem der soeben genannten Delikte auf irgendeinem Wege Kenntnis erhält.
Nicht immer allerdings liegen diese staatlichen Massnahmen zum vermeintlichen Schutz eines Opfers in dessen tatsächlichem Interesse. Falls ein Opfer den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt ist, mag der Wechsel vom Antrags- zum Offizialprinzip tatsächlich angebracht sein. In anderen Fällen tangiert ein automatisches Strafverfahren die legitimen Interessen jener zahlreichen Opfer, die eine Verurteilung ihres Partners überhaupt nicht wünschen, da eine solche dem Opfer weit mehr schadet, als dass sie ihm nützt.
Der Kommissionsbericht beschreibt das Beispiel einer Frau, die von ihrem Mann misshandelt wird und aus einer momentanen Bedrängnis heraus die Polizei um Hilfe ersucht. Sie kann die dadurch in Gang gesetzte Strafverfolgung nicht mehr aufhalten, wenn sie sich später mit ihrem Mann wieder versöhnt. Die Verfolgung von Amtes wegen könnte paradoxerweise zu einer Verschlimmerung der Situation des Opfers führen, indem dieses auf jeglichen Beistand der Behörden verzichtet, aus Angst, eine für sich selbst unerwünschte Strafverfolgung auszulösen.
Auch im Rahmen von Gerichtsverfahren zwischen Ehepartnern, Eheschutz- oder Scheidungsverfahren besteht das Risiko, dass der Eheschutzrichter aus seiner amtlichen Verpflichtung heraus Strafanzeige erstattet. Ich kann Ihnen garantieren: Die zu schützende Ehe ist dann mit Sicherheit wirklich zerstört. Aus diesem Grunde wird zum Schutz der Interessen des Opfers eine gesetzliche Möglichkeit vorgeschlagen, den Fortgang des Strafverfahrens aufzuhalten. Den Behörden wird die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren mit ausdrücklicher Zustimmung des Opfers und einer zusätzlich einzuhaltenden Überlegungsfrist einzustellen.
Bedenklich findet die Kommissionsminderheit nunmehr, dass die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens auf Wunsch der Betroffenen nicht für alle neuen Offizialdelikte gelten soll, sondern dass ein Verfahren betreffend sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung zwischen Ehepartnern bzw. zwischen zusammenlebenden Paaren unwiderruflich sein soll, selbst wenn dies dem Willen der betroffenen Frau ausdrücklich zuwiderläuft.
Ich ersuche Sie namens der Minderheit I, die beiden genannten Delikte ebenfalls in den Katalog von Artikel 66ter aufzunehmen. Massgeblich für den Fortgang oder Abbruch eines eingeleiteten Verfahrens muss - gerade wegen der individuellen Verletzlichkeit des Opfers - das Interesse des Opfers bilden. Zudem ist daran zu denken, dass die Information der Strafverfolgungsbehörden nicht unbedingt vom betroffenen Partnerschaftsteil ausgegangen sein muss, sondern entgegen dem Interesse des Opfers beispielsweise von einer Drittperson ausgegangen sein kann. Eine Frau will möglicherweise nicht, dass ihr Gatte in ein Strafverfahren gerät und sie in der Folge selber - namentlich wirtschaftlich - darunter zu leiden hat. Hier muss, das sei mit allem Nachdruck gesagt, das Interesse des Opfers Vorrang haben.
Nicht von der Hand zu weisen ist schliesslich die Gefahr von falschen Anschuldigungen mit unübersehbaren Folgen für die angeschuldigte Person, wobei sämtliche Romankonstellationen denkbar sind, von der gutgemeinten Anzeige durch die liebe Freundin bis zur neu verliebten Ehefrau, die ihren Gatten mindestens für einige Zeit aus dem Haus schaffen will.
Das normale Rechtsempfinden fordert, dass ein Opfer dem Täter verzeihen kann. Wenn es sich dabei um Ehepartner handelt, muss es erst recht möglich sein, dass auf Wunsch des Opfers - in der Regel der Frau - das Verfahren gegen ihren Mann abgebrochen werden kann.
Auch der Bundesrat räumt in seiner Stellungnahme auf Seite 1941 ein, dass es Fälle geben kann, in denen auch bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung eine Strafuntersuchung gegen den Willen der betroffenen Person den Privatbereich des Paares auf eine Weise tangiert, die dem Opfer mehr schadet als nützt. Für den rechtmässigen Ablauf dieses Rückzugsverfahrens sind die Detailregeln von Artikel 66ter Garant. Sie verhindern, dass eine Einstellung des Verfahrens leichtfertig zustande kommen kann.
Aus diesen Erwägungen bitte ich Sie, der Minderheit I zuzustimmen. Ich bitte das Präsidium, das Abstimmungsergebnis in seiner Wirkung auch auf die parallele Änderung von Artikel 47b (neu) MStG auszudehnen. Es handelt sich dort um den Antrag der Minderheit IV.