Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-04
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-04
Wortprotokoll
Herr Günter, die Kommission und auch der Bundesrat sind sich bezüglich der Haftung des Inhabers einer elektronischen Signatur im Grundsatz einig. Der Inhaber der elektronischen Signatur soll für deren Missbrauch nur dann haften, wenn ihm dieser Missbrauch auch vorgeworfen werden kann. Alle sind sich darin einig, dass dieser Vorwurf mit dem Vorwurf zusammenfällt, die elektronische Signatur nicht sorgfältig genug aufbewahrt zu haben.
Umstritten ist jetzt, wer in einem allfälligen Prozess was zu beweisen hat. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen vor, dass der Inhaber der elektronischen Signatur den Nachweis dafür erbringen muss, dass er das Nötige zur Geheimhaltung der elektronischen Signatur vorgekehrt hat.
Herr Günter will sich damit begnügen, dass der Inhaber der elektronischen Signatur dies glaubhaft macht.
Die Frage, die sich hier stellt, lautet also: Wollen Sie dem Inhaber der elektronischen Signatur mit dieser Beweislasterleichterung entgegenkommen? Der Bundesrat anerkennt, dass es für den Inhaber der elektronischen Signatur unter Umständen schwierig sein kann, diesen geforderten Beweis zu erbringen. Noch viel schwieriger ist es aber für den Dritten, den Beweis zu erbringen, dass der Inhaber der elektronischen Signatur unsorgfältig gehandelt hat. In diesem Sinne ist der Bundesrat der Meinung, dass der Entwurf eine ausgewogene Interessenabwägung macht. Diese sollte nicht durch die vorgeschlagene Beweislasterleichterung infrage gestellt werden. Letztlich liegt es in jedem Falle am Richter, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, ob der vom Gesetz geforderte Nachweis erbracht werden konnte. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass dabei die Möglichkeiten des Inhabers der elektronischen Signatur realistisch eingeschätzt werden.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Günter abzulehnen.