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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-06-04

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-04

Wortprotokoll

Die Vertragsfreiheit, ein wichtiger Grundsatz unserer Rechtsordnung, kennt bei der Formfreiheit für Verträge nur wenige Einschränkungen. Das heisst, nur in einzelnen, vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen muss zur Gültigkeit eines Vertrages unter anderem auch die vorgeschriebene Form eingehalten werden, z. B. einfache Schriftlichkeit. Denken wir noch an qualifizierte Schriftlichkeit, Beglaubigung, öffentliche Beurkundung usw.

Aus Beweisgründen haben sich im Geschäftsverkehr nebst den gesetzlichen Anforderungen der einfachen Schriftlichkeit, die relativ selten zur Anwendung kommen, vertragliche Schriftlichkeitsvorbehalte eingebürgert. Bei einem Mietvertrag z. B. notiert man ein paar Sachen und sagt: Wir werden Ihnen morgen den Mietvertrag schicken, Sie werden ihn unterschreiben. Für den Abschluss eines Mietvertrages ist im Gesetz kein Formerfordernis vorgeschrieben, aber die Parteien haben sich vertraglich konsensual über den Vorbehalt der Schriftlichkeit abgesprochen.

Mit der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist das Bedürfnis gewachsen, auch Verträge, die zufolge Gesetz zu ihrer Gültigkeit der einfachen Schriftlichkeit bedürfen bzw. für welche die Parteien selber diese Form vereinbart haben - was viel häufiger ist -, elektronisch abzuwickeln, z. B. über E-Mail. Mit der elektronischen Signatur steht seit längerer Zeit ein technisches Verfahren zur Verfügung, welches erlaubt, die Herkunft eines elektronischen Dokumentes, d. h. dessen Authentizität, zu bestimmen. Gleichzeitig kann überprüft werden, ob das Dokument unverändert geblieben ist. Hier sprechen die Fachleute von der Integritätsprüfung.

Das Obligationenrecht hat diese Form bisher nicht anerkannt, sodass es in den zwar eher seltenen Fällen des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift nicht möglich ist, sich rechtsgültig des elektronischen Weges zu bedienen.

Gleichermassen fehlt eine Regelung im Falle eines Missbrauchs des elektronischen Geschäftsverkehrs. Der Anbieter wird es sich nicht leisten wollen, sich auf einen elektronischen Vertragsabschluss einzulassen, wenn er nicht weiss, wer sich am anderen Ende der Leitung befindet. Eine Regelung in diesem Bereich ist also überfällig, wenn wir wollen, dass der so genannte E-Commerce und der Geschäftsverkehr über E-Mail in seinen Grundlagen gesichert sind, sodass sie jederzeit mit gutem Gewissen verwendet werden können.

Das Ihnen unterbreitete Gesetz enthält als Hauptpunkt den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift durch eine elektronische Signatur. Das beinhaltet die Änderung des Obligationenrechtes, Artikel 14 Absatz 2bis. Zur Gültigkeit im Rechtsverkehr muss die elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsanbieters beruhen. Im Gesetz wird zudem die elektronische Führung des Grundbuches, des Handelsregisters sowie der diversen Register des Institutes für geistiges Eigentum geregelt. Detaillierte Vorschriften regeln schliesslich die Anerkennung [PAGE 809] und Beaufsichtigung der Zertifizierungsanbieter durch die so genannten Anerkennungsstellen.

Mit dieser Vorlage tragen wir einem langjährigen Anliegen der Wirtschaft Rechnung. Eine klare, verbindliche Anerkennung des elektronischen Geschäftsverkehrs verlangt nach einer gesetzlichen Regelung der Anerkennung der elektronischen Unterschrift. Unser Land befindet sich diesbezüglich gegenüber unseren Konkurrenzländern im Rückstand, sodass Handlungsbedarf wirklich angesagt ist.

Unverständlich ist für die Fraktion der SVP der Rückweisungsantrag der Minderheit, der das Zustandekommen praktikabler Regelungen um Jahre verzögern würde. Offenbar wittern die Opponenten die böse Gefahr, dass jemand, der den technischen Fortschritt beherrscht, mit der Zertifizierung auch etwas Geld verdienen könnte. Derartige Bedenken dürfen aber den Fortschritt nicht aufhalten. Unser Land sollte sich aufgrund solcher Befürchtungen nicht von der internationalen Entwicklung ausgrenzen lassen.

Die Fraktion der SVP befürwortet Eintreten auf die Vorlage und lehnt die Rückweisung als unzumutbare Verzögerung ab. Eine Gesamtschau in diesen Fragen ist derzeit schwierig, weil das ein Panta rhei ist. Die Entwicklung wechselt jeden Monat, auch von den technischen Formen her kommt stets etwas Neues. Wenn man alles exakt beschreiben will, ist die Lösung von heute übermorgen schon falsch. Deshalb geht es darum, jetzt Nägel mit Köpfen zu machen, Pfosten einzuschlagen, an denen man sich orientieren kann. Die Entwicklung ist zu verfolgen. Deshalb kann der Bundesrat auch kein Gesamtgesetz machen, das alles bis ins letzte Detail überschaubar macht. Das wäre in der nächsten Legislaturperiode nicht fertig zu bringen.

Die SVP-Fraktion befürwortet die von der Kommission in Artikel 7 vorgenommene Einschränkung der möglichen Inhaber des Signaturprüfungsschlüssels auf natürliche Personen, weil die auf die juristischen Personen ausgedehnten Lösungen wegen der damit aufgeworfenen zusätzlichen Probleme einer speditiven Inkraftsetzung des Gesetzes entgegenstehen müssten. Wir tragen auch die von der Kommission eingefügten Strafbestimmungen mit, weil sich Mitspieler, die Missbrauch treiben, wohl nur mit diesem Mittel von ihrem Tun abhalten lassen.

Ich möchte mich ausdrücklich für die Unterstützung bedanken, die wir in der Kommission erfahren haben, seitens der Verwaltung und der technischen Mitarbeiter der Verwaltung, die uns hier in das technische Verständnis, mehr oder weniger tief, eingeführt haben. Ich danke auch Herrn David Rosenthal, der auf diesem Gebiet wirklich ein Experte ist und uns wesentliche Erkenntnisse vermitteln konnte, die wir ja teilweise ins Gesetz haben einfliessen lassen.

Wir werden alle Minderheitsanträge ablehnen. Ich nehme kurz Stellung zu Artikel 1, zur Systemänderung. Das Erfordernis der Sicherheit im breiten Angebot erscheint uns besser als die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Ausweisen.

Zu Artikel 970 ZGB: Hier verlangt die Minderheit, dass Dritten auch in Bezug auf die Kaufpreise, die Gegenleistung, Einsicht in das Grundbuch gewährt wird. Die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch sind in einem eigenen Erlass geregelt, den wir nicht über das Nebengeleise dieses - eines mehrheitlich technisch bedingten - Zusatzes ausser Kraft setzen bzw. erweitern wollen. Auch inhaltlich ist diese Ausweitung der Kompetenzen Dritter nicht zu akzeptieren. Das müsste grundsätzlich diskutiert werden. Wenn man das ändern will, muss man einen Vorstoss machen, damit der Bundesrat diese Verordnung nachführt. Dieses Gesetz kann nicht der Weg dazu sein. Auch die Konsumentenschutzanliegen, wie sie im Minderheitsantrag zu Artikel 14 Absatz 2bis OR vorgetragen werden, müssen wir ablehnen; hier möchte die Minderheit Anliegen des Konsumentenschutzes in dieses mehrheitlich technisch orientierte Gesetz integrieren, was wir auf diesem Schleichweg bzw. durch die Hintertür nicht akzeptieren können. Die Integration derartiger Anliegen müsste das Inkrafttreten des Gesetzes unweigerlich weiter verzögern.

Im Übrigen tragen wir die Fassung der Kommissionsmehrheit praktisch einstimmig mit.

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