AB 34346
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-04
Wortprotokoll
Darf ich kurz drei Punkte noch einmal aufgreifen:
1. Ich glaube, wenn Herr Kollege Gross Jost von "exekutiver Salamitaktik" und von "Nichtüberfahrenlassen des Parlamentes" spricht, dann muss man doch ganz klar richtig stellen, dass es das Parlament war, das diese Vorlage wollte. Ich erinnere daran, dass unsere Kollegin Vreni Spoerry schon 1994 - es sind demnächst zehn Jahre - eine erste Motion für eine Grundlage, wie sie jetzt in diesem Gesetz geschaffen wird, deponiert hat. Ihr folgten später Ständerätin Leumann und andere. Es war auch das Parlament, das dem Bundesrat in der Legislaturplanung klar signalisiert hatte: Wir wollen Tempo in diesem Geschäft. Ich glaube, man kann hier nicht der Exekutive die Schuld zuschieben; es war das Parlament, das Druck gemacht hat.
2. Es wurde hier gesagt, ein Grund für die Rückweisung sei, dass man alle rechtlichen Auswirkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs kennen wolle und kennen müsse. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass sich die Mehrheit der Kommission davon hat überzeugen lassen, dass das elektronische Geschäftsverkehrsgesetz ein separater Erlass ist, mit zusätzlichen Themen, die nicht zur Grundlagenfrage der Infrastruktur für die elektronische Unterschrift gehören. Wir glauben, dass das kein Grund ist, um jetzt nicht auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.
3. Das wichtige Thema "Artikel 14, Obligationenrecht" hat sich schon angekündigt. Sie haben das auch gehört, nämlich die Thematik Übereilungsschutz, die von verschiedenen skeptischen Votanten und Votantinnen aufgegriffen worden ist. Man muss schon hier ganz klar sagen: Die Kommission hat sich wirklich intensiv mit diesem Thema befasst. Aber es ist doch klar: Sie können in einer Beiz - wenn ich das etwas krude sagen darf - ein Stück Papier nehmen und einen Vertrag unterschreiben, der gültig ist. Jetzt sagen Sie mir, wie dies in der modernen zukünftigen Welt anders sein soll, als wenn Sie an Ihrem PC Ihren persönlichen Schlüssel einführen müssen; denn Sie brauchen Ihre persönliche elektronische Signatur. Das ist doch kein Unterschied in Bezug auf die Frage des Übereilungsschutzes. Wir müssen klar sagen: Wenn wir der modernen Welt gerecht werden wollen, wenn wir davon ausgehen, dass ein zunehmendes Volumen an solchen Verträgen und Abmachungen elektronische Unterschriften braucht, dann wird auch hier die Übereilungsschutzproblematik nicht anders sein. Im Gegenteil: Ich würde sogar behaupten, dass der bewusste Akt des Einführens des eigenen Signaturschlüssels in einem Informatikkontext durchaus eine Barriere ist, die manchmal grösser ist als die vorher genannte Situation des Unterschreibens eines Vertrages auf einem Stück Papier. Damit ist nur gesagt, dass wir uns nachher mit diesem Thema noch intensiv auseinander setzen werden. Die Mehrheit der Kommission glaubt aber, dass hier kein genügender Grund für eine Rückweisung vorhanden ist.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.