Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-12
Wortprotokoll
Gerne nehme ich im Namen des Bundesrates zu dieser parlamentarischen Initiative Stellung. Seit dem 1.[NB]Januar 2019 enthält das SchKG eine spezielle Bestimmung, die es einer betriebenen Person ermöglicht, beim Betreibungsamt zu beantragen, dass eine Betreibung, die sie für ungerechtfertigt hält, Dritten nicht zur Kenntnis gebracht wird. Seither hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Regelung konkretisiert und auch eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund hat das Parlament entschieden, mit den beiden parlamentarischen Initiativen 22.400 und 22.401 die Regelung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG anzupassen.
Die Vorlage Ihrer Kommission für Rechtsfragen setzt die beiden parlamentarischen Initiativen um und stellt sicher, dass die Schuldnerinnen und Schuldner über einen wirksameren Mechanismus verfügen, um effektiv zu verhindern, dass eine gegen sie gerichtete Betreibung, die sie für ungerechtfertigt halten, nicht an Dritte kommuniziert wird.
Der Bundesrat hat am 14.[NB]August 2024 zur Vorlage Ihrer Kommission Stellung genommen. Er kann sich der Analyse der Kommission für Rechtsfragen zum Handlungsbedarf im Grundsatz anschliessen. Er ist der Ansicht, dass der Entwurf Ihrer Kommission tatsächlich einen wirksameren Schutz bewirkt und damit auch eine Verbesserung des Informationswertes des Betreibungsregisters darstellt.
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen zwei Dinge:
Erstens wird der Schuldner oder die Schuldnerin zukünftig verlangen können, dass seine bzw. ihre Betreibung nicht an Dritte bekannt gegeben wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, damit aber endgültig erfolglos blieb. Wenn der Gläubiger mit seinem Anliegen scheitert, hat der Schuldner oder die Schuldnerin ein berechtigtes Interesse an der Nichtbekanntgabe der Betreibung.
Zweitens wird der Schuldner oder die Schuldnerin zukünftig auch nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsfrist des Zahlungsbefehls, spätestens aber vor Ablauf des Rechtes Dritter auf Einsicht in das Betreibungs- und Konkursregister, die Nichtmitteilung einer Betreibung an Dritte beantragen können. Denn während dieser Einsichtsdauer hat der Schuldner oder die Schuldnerin ein entsprechendes Interesse an der Nichtbekanntgabe dieser Betreibung.
Einen Vorbehalt hat der Bundesrat aber, Sie haben es auch vom Kommissionssprecher gehört. Er betrifft das Verfahren und ändert nichts am Antrag auf Eintreten und Zustimmung. Aber nach Ansicht des Bundesrates wäre die Durchführung einer Vernehmlassung angezeigt gewesen. Es gibt aus Sicht des Bundesrates zwei Gründe, die es vorliegend erforderlich gemacht hätten, eine Vernehmlassung durchzuführen. Der Nationalratspräsident hat es gerade zum Anlass unserer Bundesverfassungsfeier gesagt: Wir sollten unseren Institutionen Sorge tragen, und zu unseren Institutionen gehört auch die eidgenössische Vernehmlassung.
Erstens ist die Vernehmlassung eine zentrale Etappe im demokratischen Gesetzgebungsprozess. Sie ermöglicht es den Kantonen, den politischen Parteien und den verschiedenen interessierten Kreisen, sich zu einem Gesetzentwurf zu äussern. Die Ausnahmen davon sind daher sehr zurückhaltend anzuwenden.
Zweitens fand die Vernehmlassung zur Einführung eines gesetzlichen Mechanismus, der einen Antrag auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vorsieht, im Jahr 2013 statt, also vor mehr als zehn Jahren. Der damalige Vorschlag war inhaltlich nicht identisch mit der geltenden Rechtslage. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Ansichten der Vernehmlassungsteilnehmenden heute nicht mehr dieselben wären. Das spricht aus unserer Sicht klar für die Durchführung einer Vernehmlassung.
Mit dieser Kritik beantrage ich Ihnen als Bundesrat, wie bereits gesagt, Eintreten und Zustimmung zur Vorlage Ihrer Kommission.