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Gross Jost · Nationalrat · 2003-06-04

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-04

Wortprotokoll

Wir kommen zum bereits in der Eintretensdebatte vielfach diskutierten Artikel 14 Absatz 2bis OR, den man auch als Schicksalsartikel dieser Vorlage bezeichnen kann. Der Bundesrat schlägt in diesem Artikel eine Gleichstellung der eigenhändigen Unterschrift mit der qualifizierten elektronischen Signatur vor.

Die Frage in der Kommission war und ist noch heute: Welche Rechtsbereiche betrifft diese Bestimmung, und welche Schutzzwecke hat die eigenhändige Unterschrift im Gesetz? Nach längerem Insistieren kam dann dieser Bericht der Verwaltung auf den Tisch, und ich sage Ihnen, dass durch diese Bestimmung von Artikel 14 Absatz 2bis mehr als achtzig Vorschriften im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht betroffen sind und inhaltlich, materiell geändert werden. Sie haben in diesem Bericht auf drei Seiten eine Zusammenstellung mit gegen hundert Vorschriften, die durch diesen einzigen Artikel in diesem Sinne geändert und, ich würde sagen, um ihren Schutzgehalt entleert werden.

Es geht hier in erster Linie um Übereilungsschutz und um Schutz der schwächeren Vertragspartei; Übereilungsschutz beispielsweise beim Kreditauftrag und beim Bürgschaftsvertrag, für welche bisher die eigenhändige Unterschrift verlangt wurde; das sind Verpflichtungen, die von grosser wirtschaftlicher und sozialer Tragweite sein können. Es geht auch um das Schenkungsversprechen - Artikel 243 OR, um nur den wichtigsten zu nennen -, und es geht beim Schutz der schwächeren Vertragspartei beispielsweise um so wichtige Bestimmungen wie um diejenigen der Nachfrist bei [PAGE 818] Zahlungsverzug des Mieters, der Mahnung des Mieters wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten und - besonders wichtig - der Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen. Alle diese Bestimmungen sind mit Fristen verbunden, deren Nichteinhaltung ohne weiteres zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, wobei dann die Verteidigungsmittel des Mieters auf ein Minimum beschränkt sind. Es geht aber beispielsweise im Arbeitsvertragsrecht auch um die Kündigung eines Arbeitsvertrages bzw. die Änderung der Kündigungsmodalitäten. Das alles sind - ich glaube, das wird niemand bestreiten - gesellschaftspolitisch und sozialpolitisch hoch sensible Bereiche.

Das wäre die schnellste und gleichzeitig die unbedachteste Änderung des Obligationenrechtes und des Zivilgesetzbuches, die dieses Parlament je mitgemacht hätte.

Der Experte Rosenthal - die Kommission hat sich dem angeschlossen - hat eine gewisse Milderung dieser Härte eingebracht, indem er abweichende gesetzliche und vertragliche Regelungen ausdrücklich vorbehalten will. Das ist ein Sicherheitsventil, nicht mehr und nicht weniger. Die Frage stellt sich, ob es auch wirksam sein kann. Denn es ist klar, dass eine solche Bestimmung, die jetzt Teil des Antrages der Kommissionsmehrheit ist, nicht ohne weiteres wirksam werden kann. Sie setzt gesetzgeberisches Tätigwerden voraus. Der Bundesrat wird, nachdem er diese Vorlage gebracht hat, kaum in Versuchung kommen, die einzelnen Bestimmungen unter die Lupe zu nehmen, sie auf ihre soziale Brisanz hin zu untersuchen und uns geeignete Vorschläge auf Änderung derselben zu machen.

Gleichzeitig sind auch dem Parlament die Hände gebunden. Das parlamentarische Instrument der Parlamentarischen Initiative scheidet bei der grossen Zahl der betroffenen Normen und Rechtsgebiete offensichtlich aus.

Die Minderheit beauftragt, zum Schutz der schwächeren Vertragspartei und zum Zwecke des Übereilungsschutzes keine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift einzuführen, und sie nennt die wichtigen sensiblen Gebiete Arbeitsvertragsrecht, Mietrecht, Konsumkredit- und Leasingrecht ausdrücklich.

Mein Rat lautet: Hände weg von diesen sozial sensiblen Rechtsbereichen! Was die Mehrheit beantragt, ist nicht mehr als ein Notventil. Es genügt nicht, und ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.