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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-04

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-04

Wortprotokoll

Die Sorge um die schwächere Vertragspartei ist auch die Sorge des Bundesrates. Ein kurzer Blick auf den Artikel 59a wird Ihnen das auch bestätigen. Dem Bundesrat - wie vermutlich allen hier im Saal - liegt daran, dass die schwächere Vertragspartei nicht wegen des Einsatzes der elektronischen Signatur unter die Räder kommt. Umstritten ist aber, ob die vorgeschlagene Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift die Interessen der schwächeren Vertragspartei tatsächlich in einer Art und Weise tangiert, wie dies die Kommissionsminderheit schildert und auch befürchtet. Der Bundesrat ist mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass dies aus zwei Gründen nicht der Fall ist:

Erstens möchte ich daran erinnern, dass nur ganz wenige Verträge schriftlich sein müssen, damit sie gültig sind - in aller Regel ist das also nicht der Fall. So kann heute beispielsweise ein Kaufvertrag per E-Mail geschlossen werden; eine elektronische Signatur ist dafür nicht notwendig. Wenn dieser Vertrag in Zukunft, zugegebenermassen freiwillig, elektronisch signiert wird, ist dies alles andere als ein Rückschritt in Sachen Konsumentenschutz. Vielmehr verbindet sich damit auch für den Konsumenten mehr Sicherheit bezüglich der getroffenen Abmachungen.

Zweitens möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass das Ja zur Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift kein Ja dazu ist, dass jemand am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen muss. Zur Frage, wie es sich damit verhält, äussert sich der Entwurf überhaupt nicht, das heisst Arbeitnehmer, Mieter und Konsumenten bestimmen selber, ob für sie eine solche Form der Kommunikation infrage kommt.

Ich möchte noch auf das von Frau Thanei angeführte Beispiel im Zusammenhang mit dem Konsumkreditgesetz zurückkommen, wo ja bereits ein Widerrufsrecht enthalten ist. Daran ändert sich mit der Einführung der elektronischen Signatur nichts. Das ist die Aussage im Zusammenhang mit dem Bericht des Bundesamtes für Justiz, welcher von Frau Thanei zitiert wurde. Herr Baumann J. Alexander hat bereits auf die Fragen im Konsumkreditrecht im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht aufmerksam gemacht.

Erlauben Sie mir auch noch eine Bemerkung zum viel zitierten Experten Rosenthal: Herr Rosenthal kann in der Tat als Experte im IT-Bereich und im IT-Recht herangezogen werden. Dass man ihn aber auch noch als Experten im Obligationenrecht anführt, scheint mir etwas weit hergeholt zu sein.

Der Bundesrat übersieht bei dieser ganzen Diskussion nicht, dass die stärkere Vertragspartei die schwächere Vertragspartei auch zur Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr drängen kann. Diese Gefahr besteht aber unabhängig vom heute diskutierten Bundesgesetz, und sie zeigt sich bisher weniger beim Abschluss von Verträgen als bei der Erfüllung von Verträgen. Ich führe als Beispiel die Banken an, die aus Kostengründen daran interessiert sind, dass ihre Kunden am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass diese Entwicklung weder aufgehalten noch in die richtigen Bahnen gelenkt werden kann, wenn Sie heute der Kommissionsminderheit zustimmen. Sie führen damit nur zusätzliche Unterscheidungen in die Rechtsordnung ein, die die Praxis vor grösste Auslegungsprobleme stellen werden.

In der Kommission ist schliesslich gesagt worden, dass durch die vorgeschlagene Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift Formvorschriften banalisiert würden. Das Gegenteil ist richtig. Nehmen Sie das Beispiel des Gerichtsstandsgesetzes. Nach diesem Gesetz sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgefasst worden sind. Gleichzeitig erklärt aber Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Gerichtsstandsgesetzes, dass der schriftlichen Vereinbarung alle "Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail", gleichgestellt sind. Es steht nichts davon, dass das entsprechende E-Mail elektronisch zu signieren wäre. Es ist also offensichtlich so, dass jede beliebige Erklärung per E-Mail das Schrifterfordernis in diesem Zusammenhang erfüllen kann. Diese Regelung ist nicht einmal drei Jahre alt, und sie zeigt deutlich, wohin die Reise führt. Definieren wir mit der elektronischen Signatur nicht endlich ein qualitativ hochwertiges Äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift, droht in Gesetzgebung und Praxis Wildwuchs, und ich befürchte, dass es dann die schwächere Vertragspartei ist, die letztlich darunter zu leiden hat.

Abschliessend möchte ich noch Folgendes festhalten: Die Umschreibung dessen, was schriftlich ist, ist nicht in Stein gehauen, sondern wird von verschiedenen Generationen unterschiedlich definiert. Entsprechend hat der Gesetzgeber im letzten Jahrhundert im Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 OR in weitem Umfang eine Faksimile-Unterschrift der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Heute ist der Moment gekommen, das Gleiche in Bezug auf die elektronische Signatur zu tun. Das hat nichts mit einem revolutionären Aufbruch zu tun, sondern stellt bloss den Versuch dar, die technische Entwicklung, wie sie in der Zwischenzeit stattgefunden hat, auch gesetzgeberisch nachzuvollziehen bzw. mitzugestalten.

Ich bitte Sie daher, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.