Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-12
Wortprotokoll
Das Strafgesetzbuch geht vom Grundsatz aus, dass Straftaten nach einer gewissen Zeit verjähren. Es gibt aber auch Ausnahmen, beispielsweise für Völkermord und Kriegsverbrechen. Im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" wurde im Jahr 2013 eine weitere Ausnahme hinzugefügt. Das Anliegen der Motion Egger Mike wurde bereits in der damaligen Debatte diskutiert und verworfen.
Bei der Umsetzung der Volksinitiative ging es darum, den Begriff "Kinder vor der Pubertät" von Artikel 123b der [PAGE 1517] Bundesverfassung zu konkretisieren. Geprüft und abgelehnt wurden Altersgrenzen von 10, 14 und 16 Jahren. Unter Berücksichtigung der medizinischen Fachliteratur, der Anliegen der Initianten und der Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Gesetzgeber die Altersgrenze damals schliesslich auf 12 Jahre festgelegt. Die Unverjährbarkeit auf Opfer bis 16 Jahre zu erstrecken, würde über das Ziel hinausgehen. Es geht ja darum, besonders junge Opfer zu schützen, die sich[NB]über[NB]die[NB]Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen nicht im Klaren sind und diese nicht anzeigen können.
Bei einer Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre würden nicht mehr nur Delikte von pädophilen Tätern im Zentrum stehen. Es würden beispielsweise auch Sachverhalte bei einem Paar erfasst, bei dem die ältere Person 20-jährig und die jüngere knapp unter 16-jährig ist und das völlig einvernehmlich sexuelle Handlungen vornimmt. Solche Handlungen würden in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung auf die gleiche Stufe gestellt wie Völkermord oder Kriegsverbrechen. Das erscheint nicht sachgerecht.
Das Parlament hat das Anliegen der Motion Egger Mike in den letzten Jahren mehrfach abgelehnt, letztmals bei der Beratung des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts in der Sommersession 2023. Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion.