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Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-12

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-12

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen aus den folgenden Gründen, die Motion abzulehnen: Der Strafvollzug in einem Drittstaat ist in aller Regel mit einer erheblichen Gefährdung der Grundrechte der Strafgefangenen verbunden. Damit ist er mit der Bundesverfassung und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Zu diesem Schluss kam 2015 auch ein Gutachten der Universität Luzern im Auftrag des Bundes. Der Gesetzgeber ist demzufolge nicht befugt, eine Rechtsgrundlage für den Strafvollzug in einem Drittstaat zu schaffen.

Der Strafvollzug ist nur in Ausnahmefällen in einem Drittstaat möglich, nämlich dann, wenn dies eine bessere soziale Wiedereingliederung verspricht, weil die verurteilte Person in diesem Staat zum Beispiel über stärkere soziale Bindungen verfügt und die entsprechende Landessprache spricht. Zudem muss die betroffene Person dem Strafvollzug in diesem Staat zustimmen, und es muss ein entsprechender Staatsvertrag vorliegen. Eine bessere soziale Eingliederung der ausländischen Person dürfte aber beim Strafvollzug in einem beliebigen anderen Land kaum erreicht werden.

Ich komme noch zum Anliegen der Motion, dass auch die Ausschaffungshaft in einem Drittstaat vollzogen werden soll. In Ausschaffungshaft befinden sich ausreisepflichtige Personen. Bei diesen muss das Staatssekretariat für Migration oftmals eine Staatsangehörigkeits- und Identitätsabklärung machen, um eine Ausschaffung, eine Rückkehr in das Heimatland, überhaupt organisieren zu können. Dazu sind insbesondere Interviews oder zentrale Identitätsbefragungen durch ausländische Delegationen nötig. Diese Abklärungen werden im Staatssekretariat für Migration durchgeführt. Es wäre daher wirklich nicht zielführend, wenn sich die betroffenen ausreisepflichtigen Personen während der Phase der Identifizierung und Papierbeschaffung in einem Drittstaat aufhalten würden.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.