Rossi Viktor · 2024-09-16
Rossi Viktor · Bern · 2024-09-16
Wortprotokoll
Herr Nationalrat Glättli, oberstes Ziel ist es, die Ausübung der politischen Rechte durch die Stimmberechtigten zu ermöglichen und diese Rechte zu schützen. Die Unterschriftensammlung für Volksbegehren wurde vom Gesetzgeber gewollt niederschwellig ausgestaltet. Um diesen pragmatischen Charakter wahren zu können, wird Missbräuchen auf verschiedenen Ebenen entschieden entgegengetreten: mit strafrechtlicher Verfolgung, mit der Optimierung der Prozesse, mit der Unterstützung der mitverantwortlichen Akteure und mit Prävention, wie z.[NB]B. der Beratung der Komitees. Der Kontrollprozess für Unterschriftenlisten ist mehrstufig. Bei den Initiativkomitees laufen die Unterschriftenlisten zusammen, bei den Gemeinden erfolgt im Laufe des Bescheinigungsprozesses eine eingehende Prüfung, und schliesslich prüft die Bundeskanzlei, wie bereits erläutert, die eingegangenen Unterschriftenlisten.
Aufgrund der Ereignisse der vergangenen zwei Wochen hat die Bundeskanzlei entschieden, die Unterschriftenlisten aus allen Kantonen ab sofort einer zusätzlichen, vertieften Prüfung zu unterziehen. Ich habe jetzt bei verschiedenen Antworten ausgeführt, dass als weitere Sofortmassnahme ein engmaschigeres Monitoring aufgezogen werden soll. Ein erstes Treffen mit den Kantonen und Gemeinden hat bereits letzten Freitag stattgefunden. Als zweite Massnahme findet der runde Tisch statt. Auch den habe ich jetzt, glaube ich, eingehend erläutert.
Die Bundeskanzlei hat zudem die Komitees für Volksbegehren im Sammelstadium eingeladen, ihr mögliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung zu melden. Die Bundeskanzlei wird konkrete Hinweise weiterhin zur Anzeige bringen. Aufgrund der ihr bis jetzt vorliegenden Indizien geht die Bundeskanzlei aber nicht davon aus, dass ein Zustandekommen eines Volksbegehrens zu Unrecht verfügt worden wäre.
Ein Rückgriff auf Notrecht darf nur erwogen werden, wenn das ordentliche Recht in akuten Krisensituationen keine geeigneten Handlungsinstrumente zur Verfügung stellt, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden. Weder ist das nötige Ausmass der Störung erfüllt, noch fehlen andere Handlungsinstrumente.