Ettlin Erich · Ständerat · 2024-09-16
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-16
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative "Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein" wurde von Nationalrat Andri Silberschmidt am 12.[NB]März 2020 eingereicht. Sie verlangt, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) so anzupassen sei, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten entweder den gleichen Anspruch auf Entschädigung der Arbeitslosenversicherung haben wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne arbeitgeberähnliche Stellung oder dass sie auf Beitragszahlungen verzichten können.
Mit der aktuellen Gesetzeslage haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sobald sie die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgeben und dabei alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllen. Konkret haben sie heute in den nachfolgend geschilderten Konstellationen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung:
1.[NB]nach sechs Monaten Anstellung in einem Drittbetrieb ohne arbeitgeberähnliche Stellung in diesem Betrieb;
2.[NB]wenn die Liquidation ihres Betriebes abgeschlossen und somit eine Reaktivierung des Betriebes ausgeschlossen, aber die Firma noch nicht gelöscht ist;
3.[NB]wenn die betroffene Person als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsrat demissioniert hat und dem Handelsregisteramt die eigenständig vorgenommene Mitteilung als Beweis vorliegt.
Der Initiant stört sich jedoch daran, dass es Fälle gibt, in denen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Status der arbeitgeberähnlichen Position gefangen sind. Was ich jetzt aufgelistet habe, tönt relativ einfach, und der Bundesrat macht ja geltend, das könne man heute schon lösen. Aber es gibt Fälle, wo man nicht so einfach aus dieser Position herauskommt und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
In einem Merkblatt des SECO ist dazu unter anderem Folgendes festgehalten - einfach zur Verdeutlichung -: Eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, die sich scheiden lassen will, hat erst ab dem Tag der Scheidung, der richterlichen Trennung oder der vom Richter verfügten Eheschutzmassnahmen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie wissen, wie lange das dauern kann. Weiter heisst es: Auch wenn eine solche Person finanziell am Betrieb beteiligt ist, erhält sie keine Arbeitslosenentschädigung, selbst wenn sie Minderheitsaktionärin ist. Es wird ein Beispiel gebraucht, auch der Initiant tut dies: Eine Person hält einen Anteil von 40 Prozent an einer Gesellschaft und ihr Geschäftspartner einen Anteil von 60 Prozent. Sie streiten sich, und der Mehrheitsaktionär kündigt dem anderen. Aber sie werden sich über den Aktienpreis nicht einig, und der Unterlegene wird quasi seine Aktien nicht los. Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Eine grosse Problematik besteht auch im Falle, in dem die Firma in Konkurs gerät. Bis der Konkurs des Betriebes festgestellt ist, der Betrieb also aus dem Handelsregister gelöscht ist, wird die Arbeitslosenentschädigung nicht ausgerichtet. Oder vereinfacht gesagt: Der Urheber der parlamentarischen Initiative stört sich daran, dass diese Arbeitnehmer Beiträge bezahlen, aber nur sehr eingeschränkt Anspruch auf Leistungen haben.
Noch eine Vorbemerkung: Es geht nicht um Selbstständigerwerbende. Es geht nur um Personen, die in einer GmbH oder einer AG angestellt sind. Es geht also nicht um Selbstständigerwerbende.
Die SGK-N ist am 13.[NB]Januar 2023 auf den Vorentwurf eingetreten. Sie hat beschlossen, zwei mögliche Umsetzungsvarianten weiterzuverfolgen. Es ist einmal die Mehrheitsvariante mit der Nachträglichkeit, die uns unterbreitet wurde, nämlich dass man weiterhin Beiträge bezahlt. Bei diesen arbeitgeberähnlichen Anstellungen werden Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen, aber der Leistungsanspruch wird erweitert, nämlich auf die gleichen Massnahmen wie für andere Arbeitnehmende. Die Minderheitsvariante sah vor, auf Beitragszahlungen zu verzichten, im Sinne von: Wenn schon kein Anspruch auf Leistungen besteht, müssen auch keine Beiträge bezahlt werden.
Am 3.[NB]Juli 2023 beschloss die SGK-N, die Mehrheitsvariante zu unterstützen. Diese verlangt, dass weiterhin Beiträge einbezahlt werden, dass zugleich aber auch die Leistungen verbessert werden. Der Bericht der SGK-N liegt vor. Am 22.[NB]Februar 2024 nahm die SGK-N die Ergebnisse der [PAGE 765] Vernehmlassung zur Kenntnis. Darauf basierend fügte sie die Bestimmungen des Erlassentwurfes für eine Änderung des AVIG zugunsten dieser Personen ein. Sie nahm auch eine leichte Anpassung in Bezug auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen vor, um Akteuren in der Kulturbranche entgegenzukommen. Das war eine Reaktion aus der Vernehmlassung.
Wie gesagt, mit der Vorlage sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung fortan einfacher Zugang zu Arbeitslosenentschädigung erhalten. Da immer wieder das Thema des Missbrauches aufkam, sieht die Vorlage vor, dass diese Personen mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet und ihre Arbeit verloren haben müssen; unter gewissen Voraussetzungen, ähnlich anderen Arbeitnehmenden, haben sie dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem regelt die Vorlage die Taggeldhöhe, die tiefer als bei normalen Angestellten ist, die Wartefrist, die länger ist, und die Rückzahlungsvoraussetzungen, die härter sind.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Er stellt - ich habe es gesagt - die Missbrauchsgefahr in den Vordergrund.
In der Fahne sind gewisse definitive Themen aufgelistet. Laut Artikel 8 Absatz 3 dürfen diese Personen nicht mehr im Betrieb angestellt sein, ebenso wenig dürfen sie Mitglieder des Verwaltungsrates des Betriebes sein; sie müssen vorher mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben, und die Rückerstattung muss innerhalb dreier Jahre erfolgen, wenn die Personen wieder im selben Betrieb tätig sind. Das Taggeld darf nur 70 und nicht 80 Prozent betragen, und nach fünf Jahren wird eine Evaluation der Massnahmen durchgeführt. Schliesslich gelten auch weiterhin die Strafbestimmungen nach Artikel 105 AVIG und Artikel 148a StGB - das ist der Versicherungsbetrug. Es ist also nicht so, dass diese Personen problemlos Missbrauch treiben können.
Der Bundesrat hat am 10.[NB]April 2024 Stellung genommen; den entsprechenden Bericht finden Sie in den Unterlagen. Darin teilt er vor allem die Angst vor Missbrauch, den er vermutet. Schliesslich seien die Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen auch nicht vergleichbar mit ganz normalen Angestellten, könnten sie doch Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers nehmen. Die möglichen zusätzlichen Kosten werden auf 6 Prozent der jährlichen Ausgaben für die Arbeitslosenentschädigung geschätzt. Das entspricht etwa dem Anteil, den arbeitgeberähnliche Anstellungen an der Gesamtzahl aller Arbeitnehmenden haben. Das ist indes mit hohen Unsicherheiten verbunden. Der Schätzung des Bundesrates für das Jahr 2022 zufolge würde die Mehrheitsvariante den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung rund 300 Millionen Franken kosten. Das ist quasi der Worst Case. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung würden im gleichen Verhältnis wie andere Arbeitnehmende arbeitslos, und sie erfüllten auch alle Bedingungen. Die Kosten für die Minderheitsvariante der SGK-N - sprich: keine Beiträge einzahlen und im Gegenzug auch keine Leistungen erhalten - werden auf 500 Millionen Franken geschätzt.
Der Nationalrat hat die Vorlage zur Umsetzung der Initiative am 13.[NB]Juni 2024 mit 121 zu 65 Stimmen bei 5 Enthaltungen relativ klar gutgeheissen.
Unsere Kommission hatte der parlamentarischen Initiative in der ersten Phase im August 2021 mit 7 zu 5 Stimmen Folge gegeben und damit dem Nationalrat den Auftrag erteilt, eine Vorlage auszuarbeiten. In der Kommission haben wir die Vorlage zur parlamentarischen Initiative am 26.[NB]August 2024 beraten.
Wir haben nach weiteren Einschränkungen der Missbrauchsgefahr gefragt. Das war immer das grosse Thema: Kann man die Missbrauchsgefahr einschränken? Die Mehrheit Ihrer Kommission stellte aber fest, dass die Missbrauchsgefahr mit Artikel 8 Absatz 3 schon sehr stark eingeschränkt wird. Es wurde auch klar festgehalten, dass es unverständlich sei, dass die Beiträge verlangt würden, die Leistungen wegen einer generellen Missbrauchsgefahr aber eingeschränkt seien, dass man die Beiträge also gerne einnehme, die Leistungen aber sehr zurückhaltend finanziere. Wenn man die Leistungen verweigere - das wurde auch gesagt -, dürfe man konsequenterweise auch keine Beiträge verlangen. Es klingt etwas zynisch, wenn man sagt, ein Verzicht auf die Beiträge würde Mindereinnahmen von 500 Millionen Franken bedeuten. Das ist aber die Begründung dafür, dass man damit weitermacht, weil man weiss, dass es eigentlich zu guten Einnahmen führt.
Den zum Ausdruck gebrachten Sorgen betreffend die finanziellen Auswirkungen und das komplexe System, das damit verbunden sei, wurde entgegnet, dass von der Verwaltung ja dargelegt worden sei, die Kantone hätten gemeldet, dass die Betroffenen in den meisten Fällen relativ rasch eine Arbeitslosenentschädigung erhielten. Das ist ein Widerspruch: Die Kantone melden, dass das gar kein Problem sei, und trotzdem wird gesagt, daraus resultierten Mindereinnahmen von 300 Millionen Franken. Dieser Widerspruch wurde explizit erwähnt. Es wurde gesagt, es liege ein expliziter Widerspruch zwischen der pessimistischen Kostenschätzung und der Missbrauchsgefahr vor. Personen mit der Absicht, die Arbeitslosenversicherung zu missbrauchen, könnten das schon heute tun, indem sie sich einfach von der Gesellschaft trennen würden. Umgekehrt gehe es aber um die Fälle von Personen, die sich von ihrer Gesellschaft oder von den Bedingungen nicht so einfach lösen könnten. Man mache jetzt aus den Leuten - das wurde auch gesagt -, die unternehmerisch tätig sein wollten, potenzielle Missbrauchstäter. Das kam nicht bei allen gut an.
Man zog auch die Kosten in Zweifel, weil Unternehmerinnen und Unternehmer ja nicht einfach arbeitslos sein möchten. Von der Verwaltung wurde immerhin auch noch geltend gemacht, die Durchführungsorgane würden sich Sorgen darum machen, dass die neuen Massnahmen im Gesetz die Verwaltungskosten erhöhen würden.
Nach all den Erwägungen und Diskussionen hat sich die Kommission klar, nämlich mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, für Eintreten entschieden. Nachdem der Beschluss des Nationalrates in der Detailberatung mit einer ganz kleinen redaktionellen Änderung angenommen worden war, nahm die SGK-S die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen an.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, hier der klaren Mehrheit zu folgen, auf die Vorlage einzutreten und sie dann auch anzunehmen.