Blunschy Dominik · Nationalrat · 2024-09-17
Blunschy Dominik · Nationalrat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-17
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat beschlossen, einen Sachplan für die Projekte des Cern zu erarbeiten, um die Entwicklung dieser bedeutenden Organisation auf raumplanerischer Ebene besser zu unterstützen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation notwendig. Die Änderung schafft die gesetzliche Grundlage für ein Plangenehmigungsverfahren, das es dem Bund ermöglicht, Bauten und Anlagen des Cern zu genehmigen, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen und von strategischer Bedeutung sind.
Das Cern, die Europäische Organisation für Kernforschung, liegt zu Teilen im Kanton Genf, zu Teilen in Frankreich und ist das grösste Forschungszentrum für Grundlagenforschung in der Physik weltweit. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen darauf ab, eine bessere Planungssicherheit für die Projekte des Cern zu gewährleisten und die Verfahren zu vereinfachen, zu koordinieren und zu beschleunigen.
Der Nationalrat hat die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation in der vergangenen Sommersession angenommen, ohne Änderungen am Entwurf des Bundesrates vorzunehmen. In seiner Sitzung vom 12.[NB]September 2024 hat auch der Ständerat den Entwurf angenommen. Er hat jedoch den Entwurf in zwei Punkten geändert.
Die erste Änderung betrifft Artikel 31a Absatz 1: In der Version des Bundesrates lauteten die Bedingungen dafür, dass die Genehmigung von Plänen für den Bau oder die Änderung von Bauten und Anlagen in die Zuständigkeit des Bundes fallen, dass sie eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sein müssen. Der Nationalrat hatte sich ebenfalls für diese Formulierung als disjunktive Bedingung ausgesprochen. Der Ständerat hat entschieden, dass sie kumulativ sein muss. Es müssen also eine räumliche Entwicklung und eine strategische Bedeutung vorliegen.
In Artikel 31k Absatz 1 geht es umgekehrt um Fälle, die nicht vom bundesweiten Sachplan abgedeckt sind, sondern für die weiterhin kantonales Recht gilt. In der Konsequenz der Änderung unter Artikel 31a Absatz 1 sollen hier Bauten und Anlagen in die Hoheit der Kantone fallen, die keine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder von keiner strategischen Bedeutung sind. Der Ständerat hat hier lediglich das[NB]Wort[NB]"hauptsächlich" gestrichen, was für klarere Umstände sorgt.
Die zuständige WBK-N hat gestern Montag getagt und die beiden Beschlüsse des Ständerates beraten. Nach unserer Ansicht schaffen sie noch grössere Klarheit bei der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und sorgen für eine höhere Legitimität auf Stufe Bund. Das kantonale Recht gilt richtigerweise bei Fällen, die nicht strategisch [PAGE 1605] wichtig sind oder keine räumliche Entwicklung mit sich bringen.
Die WBK-N hat den beiden Beschlüssen des Ständerates einstimmig, mit 25 Stimmen ohne Gegenstimme, zugestimmt und empfiehlt Ihnen somit, diese Differenzen im Sinne des Ständerates zu bereinigen und das Geschäft so abzuschliessen.