Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-18
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-18
Wortprotokoll
Diese Vorlage geht auf eine Motion der RK-S zurück, die einstimmig angenommen wurde. Nachdem der Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln bereits mit der ZPO-Revision auf nationaler Ebene ermöglicht wurde, soll er, sofern Personen in der Schweiz betroffen sind, nun auch für ausländische Zivilverfahren erleichtert werden. Heute können Personen in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens nur mit Genehmigung des EJPD per Video befragt und angehört werden. Findet das Verfahren in einem Nichtvertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens statt, ist eine direkte Befragung oder Anhörung mittels elektronischer Kommunikationsmittel gar nicht erst möglich. Die bisherigen Regeln haben sich als schwerfällig erwiesen. Videobefragungen sollen deshalb, bei gleichbleibendem Schutz der Betroffenen in der Schweiz, vereinfacht werden.
Gemäss dem Ihnen vorliegenden Entwurf tritt an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzung eine Mitteilungspflicht. Das neue Regime gilt auch für Nichtvertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens. Das Bedürfnis der Schweizer Bevölkerung und von Schweizer Unternehmen für eine Videoteilnahmemöglichkeit besteht nämlich unabhängig davon, wo ein Verfahren stattfindet. Damit eine Videoeinvernahme in der Schweiz möglich ist, müssen neben der Mitteilungspflicht noch weitere Bedingungen erfüllt sein. Diese dienen dem Schutz der betroffenen Personen sowie der schweizerischen Souveränität. So kann etwa eine Übersetzung verlangt werden, oder ein Schweizer Gericht kann bei der Befragung zuhören. Schon heute sind solche Videobefragungen oder -anhörungen einzig auf freiwilliger Basis möglich. Die betroffene Person muss also vorgängig ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
Gemäss dem Ihnen vorliegenden Entwurf ermächtigt das Parlament den Bundesrat dazu, die Erklärung der Schweiz zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen entsprechend anzupassen. In seiner Botschaft hat der Bundesrat aufgezeigt, wie er sich die neu gefasste Erklärung vorstellt. Daneben sieht der Entwurf auch Änderungen im IPRG vor, deren Hauptzweck darin besteht, das neue, liberalere Umsetzungsregime zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen auch auf Nichtvertragsstaaten anwenden zu können. Nebenbei werden noch die wichtigsten Grundsätze der aktuellen Rechtshilfepraxis ins Gesetz überführt.
Die Kommissionsminderheit hat Bedenken wegen der schweizerischen Souveränität. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Bereits unter dem geltenden Recht bewilligt das EJPD Beweisaufnahmehandlungen in der Schweiz durch Vertreter oder Vertreterinnen ausländischer Zivilgerichte. Dazu gehören auch Videobefragungen. Videobefragungen tangieren die schweizerische Souveränität weniger als die anderen Fälle, da hierzu keine ausländischen Gerichtsvertreter persönlich in die Schweiz kommen müssen.
Unter dem geltenden Recht wird ein ausländisches Gesuch auf Durchführung einer Videobefragung so gut wie immer bewilligt, sofern alle nötigen Informationen vorliegen. Mit der vorgesehenen Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Mitteilungspflicht ändert sich so gesehen wenig. Die wichtigste Änderung ist das Wegfallen des Aufwandes, einerseits für die Gesuchstellenden, andererseits für die Verwaltung, sowie der zeitlichen Verzögerung, die mit der Bewilligung einhergeht. Die Verzögerung lässt sich deutlich verkürzen. Die Auflagen, mit denen Bewilligungen nach der aktuellen Praxis versehen werden, werden in angepasster Form beibehalten und gar noch verschärft.
Einzelne Kommissionsmitglieder haben die Gefahr von Manipulationen mittels künstlicher Intelligenz angesprochen, welche beim Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen bestehen kann. Hierzu ist aber klar festzuhalten, dass die Vorlage keine neuen Probleme schafft. Der Ersatz der Bewilligung durch eine Mitteilungspflicht hat keinen Einfluss auf diese technischen Fragen. Die vom Bundesrat geplante Neufassung der Erklärung zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen sieht gewisse Minimalstandards für die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz vor, dazu gehören auch Bedingungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz.
Auch das Verfahrensrecht des ausländischen Gerichtsstaates wird in der Regel gewisse Standards zum Datenschutz vorsehen. Das ausländische Gericht hat selbst ein Interesse daran, allfällige Manipulationen zu verhindern. Sollte die weitere technologische Entwicklung neue Auflagen nötig machen, kann der Bundesrat die Erklärung jederzeit anpassen.
Ich fasse zusammen: Die vorgesehene Revision erleichtert den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel bei grenzüberschreitenden Prozessen und ermöglicht es insbesondere Personen in der Schweiz, mit geringem Aufwand an ausländischen Verfahren teilzunehmen. Zudem wird der Aufwand für die Betroffenen und die Verwaltung reduziert, da eine Mitteilungspflicht an die Stelle von aufwendigen Bewilligungsverfahren tritt.
Je vous invite donc à suivre votre commission et à entrer en matière sur le projet, puis à l'accepter.