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Stark Jakob · Ständerat · 2024-09-19

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-09-19

Wortprotokoll

Rein vom Titel her könnte man von diesem Gesetz mehr erwarten. Es enthält nur zwei Massnahmen, und nur eine Massnahme ist finanzwirksam. Dabei handelt es sich um eine Kürzung des Bundesbeitrags an die Arbeitslosenversicherung um insgesamt 1,25 Milliarden Franken, verteilt auf die Jahre 2025 bis 2029. Falls das Eigenkapital des ALV-Ausgleichsfonds auf unter 2,5 Milliarden Franken fallen sollte, werden die Kürzungen eingestellt. Allerdings ist das nicht zu befürchten, wird doch für Ende 2025 ein Eigenkapital von über 10 Milliarden Franken prognostiziert, das bis Ende 2029 auf über 16 Milliarden Franken steigen soll. Die Kürzung des Bundesbeitrags ist also ohne Weiteres möglich und gut vertretbar.

Festzuhalten ist, dass sich das Erreichen der Eigenkapital- obergrenze gemäss Artikel 90c des Gesetzes durch die Kürzung des Bundesbeitrags leicht verschiebt, höchstens aber um ein Jahr. Das ist insofern von Bedeutung, als bei Erreichen dieses Plafonds die Beitragssätze in die ALV gekürzt werden müssten. Die leichte Verzögerung dieser Kürzung um maximal ein Jahr ist durch die Tatsache mehr als gerechtfertigt, dass der Bund während der Covid-Jahre 2020 bis 2022 ausserordentliche Beiträge von insgesamt 16 Milliarden Franken in den ALV-Fonds geleistet hat, wodurch markante Beitragserhöhungen bekanntlich vermieden werden konnten.

Festzuhalten ist schliesslich noch, dass eine Minderheit der Finanzkommission sich eine andere Prioritätensetzung gewünscht hätte, bei der tiefere ALV-Beiträge mit höheren Lohnbeiträgen für die Finanzierung der 13.[NB]AHV-Rente kompensiert würden.

Die zweite Massnahme des Gesetzes resultiert aus dem Evaluationsbericht zum Neuen Führungsmodell für die Bundesverwaltung. Dieser empfiehlt eine Vereinfachung bei den Leistungsvereinbarungen. Die Vorschriften zur Gestaltung der Leistungsvereinbarungen sollen deshalb mit der Streichung der Absätze 4 und 5 von Artikel 38a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes aufgehoben werden.

Ihre Finanzkommission empfiehlt Ihnen, die beiden Gesetzesanpassungen anzunehmen. Eintreten wurde in der Kommission mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, und in der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 11 zu 1 Stimmen angenommen. [PAGE 846]

Im Weiteren schliesst sich die Kommission dem Nationalrat an und beantragt Ihnen, die beiden Motionen 17.3259, "Gebundene Ausgaben reduzieren", und 22.4273, "Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen", nicht abzuschreiben.