Flach Beat · Nationalrat · 2024-09-23
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-09-23
Wortprotokoll
Wir befinden uns jetzt in der letzten Differenzbereinigung dieses Geschäftes. Hierzu möchte ich noch drei Punkte anfügen.
Der erste Punkt ist folgender: Wir machen hier eine etwas seltsame Legiferierung. Wir wollen nämlich nicht bestimmen, dass man bei geschützten Bauten oder Ähnlichem mehr bauen oder ausbauen kann, als es die Isos-Regeln grundsätzlich zulassen. Stattdessen wollen wir im Grunde erreichen, dass von nicht direkt aktiv legitimierten Nachbarn oder ähnlichen Personen bzw. Institutionen, die direkt einspracheberechtigt sind, keine Einsprache mehr gemacht werden kann. Damit sagen Sie eigentlich, innerorts gilt nach wie vor Tempo 50, aber diejenigen, die melden könnten, dass jemand zu schnell fährt, dürfen das dann nicht mehr melden. Das ist der Inhalt der Legiferierung, die wir machen. Das ist schon etwas seltsam.
Als zweiten Punkt möchte ich anmerken: Es wird immer wieder von dieser Geschossfläche gesprochen. Ich gehe davon aus, dass damit die in SIA-Norm 416.1.1.1 definierte Geschossfläche gemeint ist und nicht irgendein Konstrukt, das sich noch irgendwo finden lässt und durch welches man grosse Bauten durch Berechnungen oder Ähnliches kleiner macht.
Meine dritte Bemerkung betrifft den Einzelantrag Munz, den ich Sie zu unterstützen bitte. Es geht um die Frage von Bauten innerhalb des Gewässerraumes. Solche Bauten sind grundsätzlich bewilligungspflichtig, normalerweise durch kantonale Bewilligungen, weil Gewässer in der Regel im kantonalen Eigentum sind; wenn sie im Privateigentum sind, gilt genau gleich das Gewässerschutzgesetz. Zudem gelten die raumplanerischen Grundsätze auch in diesem Bereich. Ich gehe eigentlich nicht davon aus, dass es dann möglich sein könnte, nur deswegen widerrechtliche Bauten im Gewässerraum zu bauen, weil die einspracheberechtigten Natur- und Heimatschutzvereine keine Einsprache machen können bzw. dürfen. Stattdessen gehe ich davon aus, dass die Bewilligungsbehörden die Rechtmässigkeit sowieso prüfen.
Insofern habe ich bis heute nicht ganz verstanden, was dieser Passus eigentlich beinhalten soll. Mittlerweile bin ich seit dreissig Jahren im Baubereich unterwegs, und trotzdem habe ich zu wenig Fantasie, um mir vorzustellen, was das denn sein könnte und was hier eigentlich gemeint ist. Deshalb ist mindestens diese Einschränkung zu machen: dass es nur um Bauten geht, die in den Gewässerraum hineinragen, und dass letztlich nur dort, bei diesen geringfügigen Hereinragungen in den Gewässerraum, tatsächlich auch das Beschwerderecht bzw. die Anzeigemöglichkeit durch nicht sonst irgendwie direkt aktiv Legitimierte einzuschränken ist.