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preparatory:AB 345774

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-24

Wortprotokoll

Bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b wie dann auch bei Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b geht es um eine Ergänzung der Formulierung zur Stärkung des Wettbewerbs. In Artikel 5 sollen die gemeinsamen Leitlinien auch die Förderung des Wettbewerbs umfassen, und in Artikel 13 soll festgehalten werden, dass die Abgeltungen und Investitionsbeiträge für den Einzelwagenladungsverkehr auch dazu dienen, den Wettbewerb zu stärken. [PAGE 896]

Das Ziel der gesamten Vorlage ist es ja, den Schienengüterverkehr wettbewerbsfähiger und eigenwirtschaftlicher zu machen. Somit ist es nur konsequent und richtig, die Wettbewerbsförderung in die Zielfunktion der Subventionen aufzunehmen.

Bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d soll die Formulierung zu den gemeinsamen Leitlinien ergänzt und präzisiert werden. So sollen die Leitlinien "die Entwicklung des Einzelwagenladungsverkehrs, insbesondere zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und deren laufende Beobachtung mittels definierter Indikatoren" betreffen. Die Leitlinien für den Gütertransport auf der Schiene und insbesondere die Leitlinien für die Entwicklung des Einzelwagenladungsverkehrs sind somit auf den Kundennutzen auszurichten. Die Leitlinien sollen auch klare Kriterien für ein zeitnahes Monitoring der Zielerreichung enthalten.

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