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Walker Felix · Nationalrat · 2003-06-11

Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-11

Wortprotokoll

Herr Weyeneth und Herr Antille haben Ihnen das "Meccano", die Funktionsweise und die Instrumente der Neugestaltung des Finanzausgleiches, dargelegt. Ich will mich deshalb auf einige politische Aussagen konzentrieren.

Nehmen wir einmal an, die Architekten des NFA hätten politisch unbefangene Experten befragt, wie denn das Mosaik [PAGE 934] der Gliedstaaten aussehen sollte, um die aktuellen Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Zentralstaat bestmöglich zu erfüllen. Die Antwort wäre wohl gewesen: Gebietsreform. Wohlweislich wurde in langjähriger partnerschaftlicher Zusammenarbeit ein Weg gewählt, der zum einen die Eigenstaatlichkeit stärkt, zum andern eine effiziente Arbeitsteilung und Zusammenarbeit vorsieht. Hierzu einige Leitlinien:

1. Subsidiarität: Beim Bund heisst das Konzentration auf seine Kernkompetenzen. Konkret soll der Bund das tun, was Kantone oder Gemeinden nicht können - nicht mehr und nicht weniger. Darüber sprechen wir ja nicht zum ersten Mal, aber jetzt kommt es in konkreter Form. Eine Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung ordnet neu Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen klar zu. Beim Bund sind 7 Aufgabengebiete erwähnt worden, bei den Kantonen deren 13. Bei den 12 Verbundaufgaben, das scheint mir besonders wichtig zu sein, fällt dem Bund die strategische, den Kantonen die operative Führung zu. So soll die Zusammenarbeit inskünftig im Sinne einer Einheit in der Vielfalt wirken.

2. Solidarität: Föderalismus ist nicht nur ein formell staatsrechtliches, sondern ein wertgebundenes staatspolitisches Prinzip, welches politischen, ökonomischen und sozialen Veränderungen unterliegt und deshalb immer neu durchdacht werden muss. Dazu gehört zunächst die Einsicht, dass nicht alle Kantone aufgrund ihrer vorgegebenen Verhältnisse wie Grösse, geographische Lage, Topographie, Besiedlung die gleichen Chancen für eine insbesondere wirtschaftlich gedeihliche Entwicklung haben und dass die Diskrepanz in der Chancengleichheit durch die rasante Entwicklung der letzten Jahre noch zugenommen hat und wohl auch weiterhin zunehmen wird.

Dazu gehört aber auch die Erkenntnis, dass ungeachtet der erwähnten vorgegebenen Zustände und Entwicklungen insbesondere auch die Kleinen ihre eigene Staatlichkeit haben. Ihre Bewohnerinnen und Bewohner haben aufgrund einer langen Geschichte das tief verwurzelte kollektive Selbstwertgefühl eines vollwertigen Gliedstaates dieser schweizerischen Eidgenossenschaft zu verkörpern. Solidarität - aber nicht nur seitens des Bundes, sondern auch seitens der stärkeren Kantone gegenüber den schwächeren - gehört demzufolge auch zu einem richtig verstandenen Föderalismus.

3. Eine weitere Leitlinie betrifft die Selbst- bzw. Eigenverantwortung der Kantone: Mit diesem Projekt wird den Kantonen der Gestaltungs- und Handlungsspielraum wieder zurückgegeben. Ein ganz wichtiges Kriterium: Nutzniesser, Kosten- und Entscheidungsträger werden wieder identisch; Verantwortlichkeiten werden wieder klar. Lösungen erfolgen bedarfsorientiert. Dabei ist demokratisch gesehen wichtig: Die Bevölkerung kann, weil die Gebiete überschaubar sind, wieder besser mitbestimmen.

Der NFA ist politisch somit viel mehr als eine neue Regelung des Finanzausgleichs, viel mehr als eine "Finanzausgleichspumpe". Er ist im wahrsten Sinne ein Projekt mit einer staatspolitischen Bedeutung. Er ist eine Nagelprobe für unsere Erneuerungskraft. Er wäre wieder einmal ein Wurf, eine Chance, die wir wahrnehmen sollten.

Nun zum Bundesgesetz über den Finanzausgleich: Der Ständerat hat es umgetauft, indem er von "Finanz- und Lastenausgleich" spricht. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein erster Schritt von Folgeregelungen im Nachgang zu den Verfassungsmodifikationen, die Sie auch mit dieser Vorlage behandeln werden. Eine zweite NFA-Botschaft wird dann aufzeigen, welche Spezialerlasse sowohl in den aufgabenbezogenen als auch in den bereichsübergreifenden Bundesgesetzen anzupassen sind. Weitere Gesetzesrevisionen zur Klärung von Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen sind beabsichtigt. Diese bedürfen allerdings nicht mehr der Verfassungsänderung. So viel zur Einordnung der Vorlage.

Mit 11 zu 0 Stimmen bei 15 Enthaltungen hat die Kommission diesem Gesetz zugestimmt. Die Sprecher der Kommission haben nicht zu werten, aber Erklärungen wollen wir Ihnen doch andeutungsweise geben. Sie werden sie in der Detailberatung finden. Zwei Gründe und dazu noch etwas Taktik haben zu diesem Ergebnis geführt. Der eine Grund ist der Beitrag der ressourcenstarken Kantone, und der andere ist die Delegation von Aufgaben im Sozialbereich vom Bund an die Kantone. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die umstrittensten Punkte bereits in der Vorlage 1 behandelt werden; ein Teil davon wiederholt sich in der Vorlage 2.

Ich will auf die Vorlage 2 nicht im Detail eintreten; nur zwei Bemerkungen: Einen ersten Punkt werden Sie in Artikel 14 Absatz 2bis antreffen, wo eine Minderheit die Meinung vertritt, die Kantone müssten dann noch ein Ausstiegsszenario haben. Wir werden nachher im Detail darüber sprechen. Das Zweite betrifft die Dauer des Härteausgleichs. Der Härteausgleich ist ja eine Art Schmiermittel, das in der letzten Phase dieser Entscheidungsfindung in das Projekt hineingeflossen ist. Aber es kann nur eine Übergangslösung sein. Eine Übergangslösung muss ihre Termine und ihre Fristen haben. Wir werden auf die Details des Gesetzes zurückkommen.