Marti Min Li · Nationalrat · 2024-12-02
Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-12-02
Wortprotokoll
Dieses eher unspektakuläre Gesetz, das sehr technisch daherkommt, regelt ein durchaus ambitioniertes Projekt, nämlich die Digitalisierung der Justiz. Wie alle Digitalisierungsprojekte ist es mit der Hoffnung auf Effizienzgewinn verbunden. Es ist aber auch mit Ängsten und Fragezeichen verbunden, die nicht ganz unberechtigt sind.
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung, und es bleiben einige wenige Differenzen zum Ständerat, die ich Ihnen namens der Kommission im Folgenden erläutern werde.
Bei Artikel 22 Absätze 6 und 7 beantragen wir Ihnen, dem Ständerat nicht zu folgen und an der Version des Bundesrates festzuhalten. Beim Beschluss des Ständerates geht es um folgendes Anliegen: Beim Übermitteln von Dokumenten werden teilweise auch gewisse Metadaten mit übermittelt. Bei einer Fotografie wird zum Beispiel das Datum der Erstellung ebenfalls übermittelt. Die RK-S wollte mit ihrem Antrag verhindern, dass Metadaten übermittelt werden, die der Anwalt oder die Anwältin nicht übermitteln will. Sie hat deshalb beantragt, dass diese Daten auf Antrag gelöscht werden können.
Wir haben uns nun in der Beratung überzeugen lassen, dass es weder zielführend noch sinnvoll wäre, wenn die Plattform beginnen würde, Dokumente, die eingereicht worden sind, nachträglich zu verändern. Es war auch eines der Versprechen, die bei der Einführung dieser Plattform abgegeben wurden, dass Dokumente nicht nachträglich verändert werden. Aus diesem Grund und weil die Anwaltschaft letztlich für die Dokumente, die sie einreicht, selber verantwortlich ist, glauben wir, dass dieser Beschluss des Ständerates nicht zielführend ist. Für die Problematik der Metadaten haben wir aber durchaus ein gewisses Verständnis. Die Kommission behält sich vor, hier in anderer Form tätig zu werden.
Die zweite Frage betrifft Artikel 26 Absatz 5. Diese Frage hat die Kommission bereits in der ersten Runde beschäftigt: Was passiert, wenn die Plattform nicht erreichbar ist? Der Ständerat will, dass die Eingabe auch per Papier erfolgen kann und dass die Nichterreichbarkeit nicht glaubhaft gemacht werden muss, da der Grund für die Nichterreichbarkeit nicht immer klar ist: Es kann sein, dass es an der Plattform, an der Infrastruktur, an der Verbindung oder am eigenen Unvermögen [PAGE 2037] liegt. Da es verschiedene Gründe für die Nichterreichbarkeit gibt, fand der Ständerat, es sei zu kompliziert, diese glaubhaft machen zu müssen.
Damit soll aber nicht ein Anreiz für nicht digitalisierungsaffine Leute geschaffen werden, sich zu weigern, die Plattform zu benutzen, und die Dokumente weiterhin per Papier einzureichen. Dies soll nur im Ausnahmefall passieren. Aus diesem Grund hat die Kommission mithilfe der Verwaltung eine weitere Präzisierung vorgenommen: Man kann nicht nur die Dokumente in Papierform, sondern auch einen Beweis für die Existenz der Dokumente in elektronischer Form, zum Beispiel auf einem USB-Datenträger, einreichen.
Bei der Frage der Frist zur Einführung des Obligatoriums gab es Differenzen zwischen den Kantonen und der Anwaltschaft. Der Kompromiss, den wir hier einbringen, kommt beiden Seiten zugute.
Am Schluss gab es noch zwei weitere kleine Differenzen. Bei der ersten geht es um die Frage, wann die Frist eröffnet ist, wenn die elektronische Zustellung an einem Samstag erfolgt. In diesem Punkt passen wir uns der Motion an, die die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates anlässlich der ZPO-Revision eingebracht hat. Bei der zweiten Differenz geht es um das Anwaltsregister. Die RK ist der Meinung, dass man bei der Version des Bundesrates bleiben soll, der für einen Eintrag ins Register die Nutzung der Plattform voraussetzt.
Ich bitte Sie, den Anträgen Ihrer Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen.