Schmid Martin · Ständerat · 2024-12-03
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-03
Wortprotokoll
Es gibt in diesem Kontext einen weiteren Punkt: Es hat sich während der Ukraine-Krise jetzt stark gezeigt, dass immer wieder Fragestellungen betreffend die Zuständigkeit auftreten. Wir haben im Gasbereich verschiedene Zuständigkeiten, so auch jene des BFE gemäss dem Rohrleitungsgesetz. Schon heute steht im Rohrleitungsgesetz, dass das Bundesamt für Energie im Falle von Streitigkeiten über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen entscheidet. Das hat immer wieder zu Diskussionen darüber geführt, wer jetzt zuständig ist. Ich habe es Ihnen vorhin vorgelesen. Der Bundesrat hat selbst festgehalten, dass in der Sicherstellungsverordnung eben nicht geklärt ist, welches die Rechtsgrundlagen sind. In der Sicherstellungsverordnung konnte auch nicht geklärt werden, welche Verpflichtungen gegenüber der Wettbewerbskommission zu erfüllen sind und wer für was zuständig ist. Dazu gibt es eine lange Geschichte, die ja auch in den Medien Diskussionen ausgelöst hat.
Ich möchte die Geschäftsprüfungskommission auffordern, das einmal zu untersuchen. Denn es bestehen hier verschiedene Sichtweisen, und man könnte, wenn man das im Detail anschaut, auch einmal eine Buchhaltung über die Auswirkungen von Verzögerungen bei der Beschaffung von Optionen und Speicherrechten führen. Es gibt genügend Materialien dazu, und in einer Krise, wenn die Preise steigen, ist immer schnelles Handeln erforderlich. Das kann auch der Bundesrat bestätigen. Das hat in dieser letzten Krise aus meiner Sicht nicht optimal funktioniert, und den Preis bezahlen die Konsumentinnen und Konsumenten, weil die Kosten abgewälzt werden. Dessen muss man sich bewusst sein. Wir wollen in Zukunft solche Entwicklungen verhindern. Die Klärung der Zuständigkeit würde eben jetzt erfolgen, und dann wird im Rohrleitungsgesetz ausschliesslich eingetragen, dass das Bundesamt für Energie zuständig ist.
Es ist dann die Befürchtung aufgekommen, dass der Preisüberwacher keine Zuständigkeit mehr hätte. Ich bin der Verwaltung dankbar, dass das in einer Aktennotiz geklärt werden konnte. In der Aktennotiz hält die Verwaltung zu Recht fest, dass der Preisüberwacher weiterhin für die Beurteilung von Gaspreisen für die Endkunden zuständig wäre und er sich weiterhin mit der Prüfung der Kosten von Gasnetzen auseinandersetzen müsste, denn er hat eben für die Gemeinden und die Städte die entsprechende Kompetenz. Das ist bei privaten Unternehmungen anders, aber diese wären nicht tangiert.
Gleichzeitig ist in der Aktennotiz auch richtig festgehalten, dass der Ausschluss der Weko in jedem Fall nur für die Transportnetze bzw. den Netzzugang gelten würde, weil es im Rohrleitungsgesetz eine Änderung gibt. Auch diese Bemerkung ist richtig, das möchte ich hier als Berichterstatter sagen. Liegen andere kartellrechtliche Verhaltensweisen wie unzulässige Wettbewerbsabreden vor, könnte die Weko weiterhin ihre Kompetenzen wahrnehmen. Das ist einfach zur Klärung und ergibt sich daraus, dass die Änderung nur im Rohrleitungsgesetz gemacht wird. Das hilft aber schon, gerade in solchen Situationen, weil wir dann keine doppelte Zuständigkeit mehr haben. Alle, die militärischen Grundsätzen verpflichtet sind, wissen vielleicht, dass doppelte Verantwortlichkeiten einfach Unklarheiten mit sich bringen, und[NB]das[NB]ist[NB]hier[NB]auch[NB]so. Deshalb will die Kommission das bereinigen.
Gleichzeitig wird immer darauf hingewiesen, dass all diese Probleme mit dem Gasversorgungsgesetz gelöst würden. Das ist richtig. Aber orientieren wir uns doch auch am Vernehmlassungsentwurf des Gasversorgungsgesetzes. Das macht die Verwaltung nicht. Hätte sie nämlich den diesbezüglichen Entwurf des Bundesrates beigezogen, hätte sie die Regeln, die sie selbst und der Bundesrat dort vorschlagen, hier auch vorschlagen können, sodass man in diesem Kontext in diese Richtung ginge. Aber warum man das nicht macht, weiss ich nicht, das kann ich nicht nachvollziehen. In diesem Kontext geht es mir nun einfach darum, für die Übergangsphase eine Regelung zu treffen, die Klarheit schafft. Wenn nämlich das Gasversorgungsgesetz im Jahr 2025 kommt, ist die Regelung obsolet, dann hat[NB]sie[NB]keine[NB]Wirkung.[NB]Wenn[NB]das Gesetz nicht kommt, brauchen wir eine Klärung der Situation für die Zeit, bis es in Kraft tritt.
Ich möchte noch einen weiteren Hinweis machen. Gerade im Strombereich kennen wir diese Regelungen bezüglich der Zuständigkeit der Elcom, der Weko und des BFE. Wir könnten uns auch daran orientieren. Ich mache daher nochmals den Hinweis auf das Gasversorgungsgesetz, in dem das vom Bundesrat selbst vorgeschlagen wird.
Für die Übergangsphase schlage ich Ihnen vor, diesem Grundsatz einmal zuzustimmen; so sieht das auch die Mehrheit der Kommission. Der Zweitrat kann das dann nochmals anschauen. Für den Fall, dass man das dort klären will, hat die Verwaltung einen Vorschlag gemacht, wie man Artikel 13 Absatz 4 präzisieren könnte. Demnach würde es heissen, dass das Kartellgesetz vom 6.[NB]Oktober 1995 in Bezug auf die Transportpflicht keine Anwendung finden soll. Dann wäre auch geklärt, was gemeint ist.
Ich beantrage Ihnen, diesem Vorgehen zuzustimmen, damit der Zweitrat das in diesem Sinne dann anschauen kann.