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Chiesa Marco · Ständerat · 2024-12-03

Chiesa Marco · Ständerat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-03

Wortprotokoll

In primo luogo vorrei dichiarare i miei interessi come presidente dell'IG Energiegase.

Kürzlich hat die UREK-S das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien beraten. Am 25.[NB]November 2024 hat die Verwaltung eine Notiz zuhanden der UREK-S erstellt, in welcher sie unter anderem empfiehlt, die beantragte Änderung von Artikel 13 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes (RLG) abzulehnen.

Der Artikel regelt die Zuständigkeit im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Nutzung von Rohrleitungen. Neu soll gemäss Antrag der UREK-S ausschliesslich das Bundesamt für Energie zuständig sein, ohne jedoch die Möglichkeit zu haben, bei wettbewerbswidrigem Verhalten Sanktionen sprechen zu können. Der Antrag wurde von Kollege Schmid mit der mündlichen Begründung eingebracht, er wolle eine gesetzliche Grundlage schaffen, die es dem Bundesrat ermöglichen würde, zur Sicherstellung der kurzfristigen Energieversorgung einzelne Akteure der Energiewirtschaft direkt mit entsprechenden Aufgaben zu beauftragen.

Eine Änderung von Artikel 13 Absatz 2 RLG würde jedoch nicht nur in Zeiten einer angespannten Energieversorgungslage wirken, sondern permanent. Die vorgeschlagene[NB]Änderung würde nach Auffassung verschiedener betroffener Kreise und Experten verhindern, dass künftig die Weko oder der Preisüberwacher für konkrete Streitfälle zuständig wären. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Weko wie auch der Preisüberwacher im Gasmarkt eine sehr wichtige Rolle spielen. Ohne diese beiden Institutionen wäre der[NB]Gasmarkt mit Bestimmtheit immer noch sehr monopolistisch organisiert. Aktuell hingegen ist der Gasmarkt ein Markt, in dem der Wettbewerb zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten einigermassen gut funktioniert.

Die Änderung dagegen könnte negative Folgen für den Wettbewerb haben. Erstens könnte es eine Marktverzerrung zugunsten einzelner Akteure geben: Eine Änderung der [PAGE 1015] Zuständigkeit und der Wegfall des Sanktionsrisikos könnten es dominanten Unternehmen ermöglichen, andere Anbieter durch marktwidriges Verhalten und durch Diskriminierung zu verdrängen. Zweitens könnte es eine Behinderung von Innovation und Investitionen geben: Der Wettbewerbsdruck ist ein zentraler Antrieb für technologische Entwicklungen. Eine Schwächung des Wettbewerbs könnte den Innovationsdruck senken und Investitionen in modernere und nachhaltigere Lösungen hemmen. Drittens wäre eine Einschränkung des Marktzugangs möglich: Strengere oder willkürlich anpassbare Vorgaben könnten den Eintritt neuer Anbieter in den Markt erschweren, was langfristig zu einer Monopolisierung führen würde.

Das eingeführte Wort "ausschliesslich" hat enorme Konsequenzen. Die Auswirkungen der Anpassung konnten in der UREK-S wegen Zeitdruck nicht besprochen werden. Deswegen wurde die Verwaltung beauftragt, eine Notiz hinsichtlich der beantragten Gesetzesänderung vorzulegen. Nach dem Studium der Notiz muss davon ausgegangen werden, dass die Anpassung des RLG einen Schnellschuss darstellen würde, der viel weitreichender wirkt, als sich dies die UREK-S bewusst war. Eine Änderung des Rohrleitungsgesetzes im Schnellverfahren, ohne die üblichen Vernehmlassungsverfahren, und kurz vor der Behandlung einer Neuregelung in der Gasversorgung wäre zudem eine nicht nachvollziehbare Vorwegnahme. Vernehmlassungsverfahren dienen[NB]schliesslich[NB]unter anderem dazu, die Auswirkungen einer Änderung auf alle interessierten Kreise in Erfahrung zu bringen.

Die bestehende Regelung ermöglicht einen offenen Wettbewerb und ist somit im Interesse der Volkswirtschaft und der Konsumenten und Konsumentinnen, von energieintensiven Industriebetrieben bis hin zu den Mieterinnen und Mietern. Eine Abänderung würde diesen Grundpfeiler gefährden und den Markt zugunsten weniger dominanter Akteure verzerren. Also soll der aktuelle Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 RLG unverändert beibehalten werden, um den Wettbewerb und die Marktvielfalt zu schützen.