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Stark Jakob · Ständerat · 2024-12-04

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-04

Wortprotokoll

Nur ganz kurz, Kollege Würth hat mich mit seiner absoluten Formulierung in Bezug auf die Bundesverfassung herausgefordert. Im Familienzulagengesetz ist nun in Artikel 2 Absatz 2 neu die folgende Formulierung vorgesehen: "Die Betreuungszulage dient dazu, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter zu verbessern." Also wenn Sie jetzt hier die Verfassungsgrundlage suchen, erinnere ich daran, dass ich darauf hingewiesen habe, dass der Bund vor zehn Jahren gesagt hat, es gibt keine Verfassungsgrundlage, und dass heute der Zeitgeist oder die Interpretation der Verfassung geändert hat.

Wenn Sie die Verfassung anschauen, dann lesen Sie in Artikel 116 Absatz 1, Kollegin Gmür hat das ja gut zitiert: "Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie." Schauen Sie dann mal, wo die Aufgaben des Bundes in Bezug auf die Familie oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf usw. definiert sind. Da finden Sie eben nichts. Und Sie können auch noch in Artikel 67 der Bundesverfassung zur Förderung von Kindern und Jugendlichen nachschauen. Dort sehen Sie ganz genau, dass dieser Bereich den Kantonen zugewiesen wird und dass der Bund die ausserschulische Arbeit nur in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen unterstützen soll.

Ich möchte hier also in aller Deutlichkeit in Abrede stellen, dass die bundesverfassungsmässige Voraussetzung für diese Betreuungszulage gegeben ist. Sie ist nach meiner Meinung nicht gegeben. Vieles, was hier erörtert wurde, stellt die Minderheit gar nicht infrage. Aber es ist eine Aufgabe der Kantone, und die Kantone sind unterwegs. Kollegin Gössi hat es gesagt: Der Kanton Schwyz hat ein Gesetz gemacht, und jetzt übersteuern Sie das, und Sie werden alles aus dem Rhythmus bringen.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der Minderheit, nicht einzutreten.