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Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2003-06-12

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-12

Wortprotokoll

Alle sind sich einig, dass der Grundsatz der Subsidiarität in der Verfassung aufgeführt werden soll. Die Frage ist, wo die Subsidiarität unterzubringen ist. Eine klare Mehrheit der Kommission hat sich dafür ausgesprochen, dass sie als erster Punkt unter dem Artikel 43a, unter die "Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben", aufzunehmen sei - dies als Grundsatz, der den nachfolgenden Absätzen klar vorangestellt wird.

Nun wissen wir alle: Verfassungsrecht ist abstraktes Recht. Der Geist, aus dem eine Verfassung gemacht wird, wird da jeweils gepriesen; umgesetzt wird dann über die entsprechenden Gesetze. Die Frage ist, ob bei der Umsetzung über die Gesetze der gleiche Geist vorherrscht! Das ist natürlich dann auch eine Frage der politischen Opportunität. Deshalb bin ich überzeugt, dass die Haltung der Mehrheit der Kommission, dies voranzustellen, richtig ist.

Ich empfehle Ihnen Zustimmung: Die Kommission hat mit 14 zu 6 Stimmen so entschieden.

Beim Absatz 1 hat sich die Kommission ebenfalls klar gegen die Minderheit II und ebenso klar gegen die Minderheit III entschieden, die Ihnen ja die Fassung des Bundesrates beantragt. Ganz klar, mit 18 zu 7 Stimmen, hat sie den Antrag der Minderheit III, die Absätze 2 und 3 streichen, abgelehnt - wobei ich bitte, über diese beiden Absätze einzeln abzustimmen, da sie unterschiedliche Inhalte haben und unterschiedliche Gegenstände betreffen.

Dies die Antwort unserer Kommission auf das, was Sie bezüglich der Einschätzung der Situation zu beachten hätten.