Leu Josef · Nationalrat · 2003-06-13
Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-13
Wortprotokoll
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, bei Artikel 62 mit der Mehrheit der NFA-Spezialkommission zu stimmen. Wir beantragen Ihnen also damit auch, die Anträge Suter und Graf abzulehnen.
Die Kantone sind aufgrund der Schulhoheit bereits heute für die Sonderschulung zuständig. Das Recht behinderter Kinder auf eine ihren Bedürfnissen angepasste Sonderschulung wird mit der im NFA vorgesehenen ausschliesslichen Finanzierungszuständigkeit der Kantone nicht tangiert. Dafür sorgt insbesondere der neue Absatz 3 in Artikel 62 der Bundesverfassung. Die Unentgeltlichkeit der Sonderschulung leitet sich direkt aus Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung ab und muss deshalb im neuen Absatz 3 nicht erwähnt werden. Die Kantone decken die behinderungsbedingten Mehrkosten der Sonderschulung im Vergleich zur Regelschule voll ab. Mit dem NFA wird zudem der Rechtsanspruch behinderter Kinder auf Sonderschulung erstmals in der Verfassung verankert.
Schon heute sind die 26 Kantone für die Sonderschulfinanzierung zuständig. Die IV leistet als Versicherung Beiträge an die Sonderschulen. Die mit dem NFA vorgesehene ausschliessliche Finanzierungszuständigkeit der Kantone für die Sonderschulung ist aufgrund der Schulhoheit der Kantone konsequent. Die IV als Versicherung sichert keinen Individualanspruch auf Sonderschulung zu. Sie leistet Beiträge an die Sonderschulung, sofern diese in einer Sonderschule durchgeführt wird.
Die heutigen Rechtsgrundlagen bieten auf Bundesebene für behinderte Kinder keinen Rechtsanspruch auf Sonderschulung. Auch die IV sichert keine Sonderschulmassnahmen zu. Sie beteiligt sich mit Beiträgen an den Sonderschulkosten, sofern die Eltern für ihr behindertes Kind eine Sonderschule finden. Durch den NFA wird den Kantonen mit dem neuen Absatz 3 in Artikel 62 der Bundesverfassung der Auftrag erteilt, das Recht behinderter Kinder auf eine ihren Bedürfnissen angepasste Sonderschulung zu gewährleisten. Der Verfassungsartikel sichert zusätzlich auch den Bereich der heilpädagogischen Früherziehung und die Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ab. Damit wird ein langjähriges Anliegen der Eltern von Behinderten und der Behindertenorganisationen erfüllt.
Neuartige Modelle und Ansätze aufzudecken und umzusetzen ist eine grosse Stärke föderalistischer Staatsgebilde. Die integrative Schulung ist nur ein Beispiel unter vielen. Mit der vorgeschlagenen Öffnung des Anspruchs auf Sonderschulung für alle behinderten Kinder, unabhängig von ihrem Anspruch auf IV-Leistungen, kann die globale Integrations- und Schulbildungspolitik ausgebaut werden. Die IV leistet heute nur Beiträge, wenn Kinder in einer Sonderschule gefördert werden, was die Umsetzung integrativer Massnahmen erschwert. Integrative Ansätze werden bereits heute auf der Basis der kantonalen Gesetzgebung realisiert. Die Ausgestaltung im Bereich der Sonderschulung ist also nicht als Sparprogramm konzipiert. Dafür sorgt der Verfassungsauftrag, wie ich es bereits erwähnt habe.
Ich bitte Sie also nochmals, hier bei Artikel 62 mit der Mehrheit der vorberatenden Kommission zu stimmen und die beiden Anträge Suter und Graf abzulehnen.