Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-10
Wortprotokoll
Wir sind auf der Zielgeraden. Es gibt eine wesentliche Differenz im Bereich der Nachbesserung beim Grundstücksverkauf, und es liegt ein Antrag der[NB]Minderheit[NB]Crevoisier Crelier vor. Es geht um Artikel 219a Absatz 2.
Der Nationalrat hat hier einen vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Beschluss gefasst und an einer Ausdehnung des zwingenden Nachbesserungsrechts festgehalten, die aus Sicht des Bundesrates problematisch ist. Von diesem zwingenden Nachbesserungsrecht sollen demnach nicht nur Neubauten erfasst sein, sondern auch schon länger bestehende Bauten, die umfassend renoviert wurden. Der Begriff der umfassenden Renovation, Sie haben es von Ihrem Berichterstatter gehört, ist aber unklar und unscharf. Zudem werden damit auch private Verkäufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen plötzlich nachbesserungspflichtig. Der Bundesrat erachtet dies als über das Ziel hinausschiessend. Das ist nicht das Ziel dieser Revision. Zudem wurde das zeitliche Kriterium für die Definition von Neubauten von einem auf zwei Jahre ausgedehnt. Damit würden unter Umständen private Verkäufer nachbesserungspflichtig. Der Bundesrat begrüsst es deswegen, dass die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt hingegen, dem Beschluss des Nationalrates in einem Punkt entgegenzukommen, und zwar soll als zeitliches Kriterium für die Definition von Neubauten eine Frist von zwei Jahren seit dem Erstellen der Bauten gelten. Das Nachbesserungsrecht soll gemäss Minderheit - im Gegensatz zum nationalrätlichen Beschluss - nicht bei umfassenden Renovationen gelten. Der Minderheitsantrag wäre sicher deutlich weniger problematisch als der Beschluss des Nationalrates, aber der Bundesrat ist der Meinung, wie es auch Ständerat Rieder ausgeführt hat, dass es schlicht und einfach nicht nötig ist.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben.