Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-11
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-11
Wortprotokoll
Am 7.[NB]Oktober 2023, Sie haben es gehört, tötete die Hamas in Israel fast 1200 Personen, darunter auch zwei Schweizer. Rund 250 Personen wurden in den Gazastreifen entführt. Die Hamas-Führung verkündete, dass solche Angriffe wiederholt würden, bis der Staat Israel vernichtet sei.
Parlament und Bundesrat haben den brutalen Terroranschlag der Hamas mehrfach und aufs Schärfste verurteilt. Als Reaktion auf diesen beispiellosen Terrorakt reichten die beiden SiK im Oktober 2023 jeweils einstimmig eine Kommissionsmotion zum Verbot der Hamas ein. National- und Ständerat stimmten diesen Motionen zu. Im November 2023 beauftragte der Bundesrat deshalb das EJPD, in Zusammenarbeit mit dem VBS bis zum Februar 2024 eine Vernehmlassungsvorlage für das Hamas-Verbot vorzulegen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzentwurf in die Vernehmlassung gegeben und die Ergebnisse daraus in den vorliegenden Entwurf und in die Botschaft eingearbeitet. Am 4.[NB]September 2024 hat der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen gutgeheissen.
Das Gesetz zum Verbot der Hamas ist in der Vernehmlassung grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Aufgrund der Rückmeldungen wurde es punktuell noch präzisiert. Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass nebst der Hamas auch Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten sind. Das Gesetz ermöglicht es dem Bundesrat zudem, weitere Organisationen und Gruppierungen als terroristische Organisationen einzustufen und zu verbieten, wenn sie eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen. Diese Bestimmung ist nach der Vernehmlassung noch präzisiert worden. Demnach konsultiert der Bundesrat vorab die beiden SiK, wenn er solche zusätzlichen Verbote aussprechen will.
Es gab in den Kommissionen Anträge, die verlangten, dass der Bundesrat nebst den beiden SiK auch die beiden APK konsultieren müsse. Diese Anträge wurden abgelehnt. Anträge aus der APK und der SiK, wonach es dem Bundesrat nicht möglich sein soll, weitere verwandte Organisationen zu verbieten, wurden ebenfalls abgelehnt. Gegen ein solches Verbot kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das ist auch ein neues Element, das nach der Vernehmlassung aufgenommen wurde.
In der Botschaft ist nun weiter präzisiert, welche Unterstützungshandlungen durch das Gesetz verboten werden. So sind insbesondere humanitäre Dienste und friedenspolitische Bemühungen keine strafbaren Unterstützungshandlungen. Es ist unbestritten, dass die humanitäre Politik und die Tradition der Schweiz beibehalten werden sollen. Das Strafgesetzbuch sieht zu diesem Zweck eine Ausnahmeregelung vor, die auch für das Hamas-Verbot gilt. In der SiK-N, der SiK-S und der APK-N wurde eine Ausnahmeregelung im Gesetzentwurf diskutiert, welche humanitäre Hilfe und friedenspolitische Bemühungen ausdrücklich erlauben würde. Eine solche Regelung ist, wie bereits erwähnt, aber nicht notwendig. Eine Ausnahme für humanitäre Hilfe ist bereits in Artikel 260ter StGB enthalten. Zudem sind nur Handlungen strafbar, die das Gefährdungspotenzial der Hamas erhöhen. Humanitäre Hilfe sowie friedenspolitische Bemühungen sind natürlich keine strafbaren Unterstützungshandlungen. Alle Kommissionen lehnten deshalb die Ergänzungen des Gesetzes mit solchen Ausnahmen ab.
Weiter ist nun die Zuständigkeit des Bundes für die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an oder Unterstützung der Hamas oder verwandter Organisationen explizit im Gesetz festgehalten. Auf die Einführung einer neuen Strafbestimmung analog zum früheren Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen wurde verzichtet. Mit Artikel 260ter StGB existiert nämlich bereits ein Straftatbestand, der die Beteiligung an und die Unterstützung einer Terrororganisation unter Strafe stellt. Artikel 260ter StGB wurde 2021 verschärft. Personen, die sich an terroristischen Organisationen beteiligen oder solche Organisationen unterstützen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Wer in solchen Organisationen massgeblichen Einfluss hat, kann bis zu zwanzig Jahre Freiheitsstrafe erhalten.
Ich komme nun noch zur eigentlichen Kernfrage des Gesetzes. Welchen Nutzen hat das Hamas-Verbot? Der Bundesrat verfolgt damit drei Hauptziele: die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu schützen, die Strafverfolgung zu vereinfachen und die Finanzierung von Terrorismus zu bekämpfen. Was heisst das konkret? Ein paar Beispiele: Die Schweiz kann mit dem Verbot gefährliche Personen einfacher [PAGE 2328] fernhalten. Die Behörden können zwar bereits jetzt Einreiseverbote gegen Personen aussprechen oder Ausweisungen verfügen, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Das Verbot der Hamas erleichtert und beschleunigt diese präventiv-polizeilichen Massnahmen jedoch, weil der Nachweis, dass die Hamas eine Terrororganisation ist, bereits qua Gesetz erbracht ist.
Es wird auch einfacher, Strafverfahren durchzuführen. Bereits jetzt wird bestraft, wer Mitglied einer terroristischen Organisation ist oder eine solche unterstützt. Aber die Hürden für eine Verurteilung sind hoch. Die Anklage muss in jedem Einzelfall beweisen, dass die Organisation tatsächlich terroristischer Natur ist. Das gesetzliche Verbot erleichtert die strafrechtliche Beweisführung im Fall der Hamas, weil es Klarheit und Rechtssicherheit für die Strafverfolgungsbehörden schafft. Wer also die terroristischen Aktivitäten der Hamas unterstützt, sei es, indem er zum Beispiel über Propaganda Leute anwirbt oder die Hamas finanziert, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Mit dem Verbot wird es für die Hamas auch schwieriger, die Schweiz als Finanzdrehscheibe zu nutzen. Banken und andere Finanzdienstleister müssen Geschäftsverbindungen mit Bezug zur Hamas künftig zwingend melden. Für die Finanzintermediäre führt das Verbot zu Rechtssicherheit, denn sie müssen nicht mehr selbst beurteilen, ob es sich bei der Hamas um eine terroristische Organisation handelt.
Ich fasse zusammen: Das Verbot der Hamas ist eine gezielte Reaktion auf den Terroranschlag vom 7.[NB]Oktober 2023, bei dem die Hamas rund 1200 unschuldige Personen ermordet hat. Das Hamas-Verbot erleichtert in der Schweiz präventiv-polizeiliche Massnahmen sowie die strafrechtliche Beweisführung und erschwert es der Hamas, die Schweiz als Finanzdrehscheibe zu nutzen. Der Bundesrat kann ein Verbot weiterer Organisationen vorsehen, wenn er zum Schluss kommt, dass Zielsetzung, Führung oder Mittel übereinstimmen. Er konsultiert dazu die beiden SiK. Humanitäre und friedenspolitische Aktivitäten sind weiterhin möglich, sie sind vom Verbot nicht tangiert.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, die Vorlage anzunehmen.