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preparatory:AB 349426

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-11

Wortprotokoll

Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden. Wir haben in der Eintretensdebatte gehört, dass der Bundesrat hier gewisse Vorbehalte gegenüber dem Antrag der Kommission hat.

Worum geht es? Es geht hier um den Export von Betreuungszulagen. Auch zuhanden der Materialien und in Ergänzung unseres Berichtes muss ich Folgendes festhalten: Die Kommission hatte hier natürlich vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Fokus. Sie wissen, dass rund 400[NB]000 Menschen die Grenze überqueren, um in unserem Land zu arbeiten. Wenn also diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihre Kinder am Wohnort betreuen lassen, bekommen sie in der Regel auch Beiträge vom jeweiligen Staat des Wohnortes. Als Grenzgänger sind sie gleichzeitig in der Schweiz tätig und würden, wenn man keine Einschränkungen macht, zusätzlich eine Betreuungszulage bekommen. Dass das nicht sein kann, ist eigentlich unbestritten. Darum haben wir sicherheitshalber, analog zum Nationalrat, eine sogenannte Überentschädigungsklausel eingefügt. Diese haben wir vorhin bereits stillschweigend beschlossen.

Die Kommission ist aber mit 8 zu 3 Stimmen der Meinung, dass man den Anspruch auf eine Betreuungszulage prinzipiell an die Nutzung einer schweizerischen Institution knüpfen sollte. Wir sind hier im Bereich des Freizügigkeitsrechts. Die Familienleistungen werden im Verhältnis zur EU und zur EFTA durch die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 koordiniert. Artikel 5 der EU-Verordnung 883/2004 sieht das Prinzip der Sachverhaltsgleichstellung vor, das auf dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot beruht. Gestützt auf die genannte Verordnung müssen Familienleistungen, zu denen auch die Betreuungszulage gehört, in EU/EFTA-Staaten exportiert werden. Festlegungen der Schweiz für die Anerkennung der familienergänzenden Kinderbetreuungsinstitutionen im Ausland können grundsätzlich an keine Bedingungen geknüpft werden, die über die in der Schweiz massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehen. Als Familienleistungen im Sinne der erwähnten Verordnung gelten alle Sachen- und Geldleistungen, die dem Ausgleich von Familienlasten dienen. Bei der vorgesehenen Ausgestaltung der Betreuungszulage ist diese als Familienleistung im Sinne der EU-Koordinierungsverordnung 883/2004 zu qualifizieren und deshalb auch an EU/EFTA-Staatsangehörige und Schweizer mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat auszurichten, sofern sich unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit beider Elternteile ein Anspruch auf diese Leistung ergibt.

Diese rechtliche Ausgangslage führte zu einer lebhaften Diskussion in der Kommission, welche zu dieser Frage auch ein Kurzgutachten bei Professor Ueli Kieser eingeholt hat. In der Diskussion zeigte sich, dass die Frage auch in der EU teilweise umstritten ist und dass es zu dieser Frage auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den EuGH gibt.

Aufgrund dieser Situation hat die Kommission mit 8 zu 3 Stimmen beschlossen, Klarheit zu schaffen und festzulegen, dass die Betreuungszulagen nur an Eltern ausgerichtet werden, die ihre Kinder in der Schweiz institutionell betreuen lassen. Selbstverständlich bekommt eine Grenzgängerin, ein Grenzgänger, der seine Kinder am Arbeitsort, also in der Schweiz, betreuen lässt, eine Betreuungszulage; das ist klar. In dieser Hinsicht ist das Prinzip der Nichtdiskriminierung völlig gewahrt, aber mit der vorgesehenen Bestimmung soll insbesondere für Grenzgänger eine Doppelsubventionierung am Wohnort und am Arbeitsort ausgeschlossen werden.

Die Kommission nimmt bewusst einen möglichen Konflikt mit dem Freizügigkeitsrecht in Kauf, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese Frage - ich habe es erwähnt - auch in der Europäischen Union umstritten ist. Die Kommission sieht hier einen klassischen Anwendungsfall der sogenannten Schubert-Praxis des Bundesgerichtes. Was bedeutet das konkret? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestätigt den Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts vor dem Landesrecht, sieht jedoch Ausnahmen vor. Dabei handelt es sich um die sogenannte Schubert-Praxis. Innerstaatliches Recht geht dem Völkerrecht vor, wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat. Ob es sich hier tatsächlich um eine Völkerrechtswidrigkeit handelt, muss allerdings offengelassen werden. Sollte hier aber tatsächlich eine Kollision bestehen, nehmen wir dieses Risiko in Kauf. Somit darf davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht eine bewusste Entscheidung des Parlamentes respektiert. Ob das Thema einmal zu einem Traktandum im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU zum Personenfreizügigkeitsabkommen wird, kann im Moment auch offengelassen werden.

Wie erwähnt, wir wollen diese Einschränkung ganz bewusst. Sie hat im Übrigen auch massgebliche Kostenreduktionen zur Folge. Nach Angaben der Verwaltung ist mit einer Kostenersparnis in der Grössenordnung von 96 Millionen Franken zu rechnen.

Ich bitte Sie, hier der Kommission zu folgen, sofern der Bundesrat überhaupt eine Abstimmung verlangt.