Rösti Albert · Bundesrat · 2024-12-17
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-17
Wortprotokoll
Ich würde hier gerne eine Abstimmung verlangen und Sie bitten, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Dies wurde in der Kommission offensichtlich kaum diskutiert, deshalb gibt es auch keine Minderheit.
Die Kommission beantragt, den zweiten Satz von Artikel 14a Absatz 2 zu streichen. Dies hätte zur Folge, dass das konzentrierte Plangenehmigungsverfahren in einem Kanton erst dann zur Anwendung kommen kann, wenn der betreffende Kanton die erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen hat. Vorher müsste ein Projekt für eine Solar- oder Windenergieanlage von nationalem Interesse weiterhin das herkömmliche Planungs- und Bewilligungsverfahren durchlaufen, dies mit den bekannten Nachteilen der langen Verfahrensdauern. Damit würde unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nichts erreicht. Zudem bestünde das Risiko, dass es bei der Bewilligung von Solar- und Windenergieanlagen von nationaler Bedeutung zwischen den Kantonen zu erheblichen Verzerrungen kommen würde und sie hier mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs wären.
Die Regelung gemäss Bundesrat ermöglicht, dass für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse unmittelbar nach Inkrafttreten des Beschleunigungserlasses das konzentrierte Plangenehmigungsverfahren als wichtigstes Instrument der Beschleunigung durchgeführt werden kann und die Verfahrensbeschleunigung somit auch greift.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, hier in Absatz 2 der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen, die gegenüber dem Beschluss Ihrer Kommission folgenden Zusatz umfasst: "Solange keine kantonale Regelung vorliegt, sind die Artikel 16 bis 17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24.[NB]Juni 1902 als kantonales Recht sinngemäss anwendbar."