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Wyssmann Rémy · Nationalrat · 2024-12-18

Wyssmann Rémy · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-18

Wortprotokoll

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten heute, am 18.[NB]Dezember 2024, eine definitive Steuerveranlagung mit einer Steuerrechnung. Der Steuerbetrag, den Sie innert zehn Tagen zahlen müssen, beläuft sich auf 12[NB]000 Franken - nehmen wir mal so einen Betrag. Sie sind völlig überrascht, weil Sie nie mit einem solchen Betrag gerechnet haben. Sie denken sich, ja, das ist ein Fehler, den man unbedingt korrigieren muss. Das Problem ist aber, dass gleichzeitig mit der Zahlungsfrist von zehn Tagen auch eine Rekursfrist von zehn Tagen läuft. Das steht so in der Rechtsmittelbelehrung. Dort steht aber auch, dass eine solche Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten muss. Weiter steht, dass auf unbegründete Beschwerden nicht eingetreten wird und dass Sie bei mutwilliger Prozessführung auch bestraft werden können. Sie überlegen sich dann, wie Sie Ihre Beschwerde begründen können. Dazu brauchen Sie Einsicht in die Steuerakten, damit Sie wissen, was in diesen enthalten ist, und damit Sie wissen, von welchen Faktoren die Steuerverwaltung überhaupt ausgeht. Ohne Akteneinsicht[NB]können[NB]Sie[NB]also[NB]Ihre[NB]Beschwerde[NB]nicht[NB]begründen.

Einen Tag nach dem Erhalt der Steuerveranlagung, also am 19.[NB]Dezember 2024, schicken Sie ein Schreiben an die Steuerverwaltung, mit der Bitte um rasche Zustellung der Steuerakten, dies aufgrund der kurzen Beschwerdefrist. Am neunten Tag, am 28.[NB]Dezember 2024, erhalten Sie ein Schreiben der Steuerverwaltung mit etwa folgendem Inhalt: Es bestehe kein Anspruch auf Zustellung der Akten; Sie könnten aber, wenn Sie wollten, die Steuerakten auf dem Steueramt einsehen, dies aber nur zu den Büroöffnungszeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr und von 14 Uhr bis 17 Uhr. Zudem wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Steuerverwaltung über die Festtage, vom 18.[NB]Dezember 2024 bis am 3.[NB]Januar 2025, geschlossen sei.

Sie haben jetzt noch einen Tag, um die Beschwerde zu verfassen, zu begründen und abzuschicken. Ihnen läuft die Zeit davon. Sie nehmen genervt und gestresst den Telefonhörer [PAGE 2470] in die Hand und wollen das Steueramt anrufen, um einen Termin zu vereinbaren, aber niemand nimmt ab. Nach mehreren Versuchen nimmt dann irgendein Praktikant ab, der aber keine Ahnung von Ihrem Fall hat oder schlicht überfordert ist. Immerhin sagt er Ihnen dann noch, die betreffende Person arbeite nur Teilzeit, überwiegend im Homeoffice, und[NB]sie[NB]könne[NB]nur[NB]am[NB]Montag zwischen 7 Uhr und 11 Uhr oder am Donnerstag zwischen 13.45 Uhr und 16.45 Uhr erreicht werden.

Die gleiche Antwort erhalten alle, egal wie viel Steuern sie zahlen, egal wie lange sie bereits Steuern zahlen. Wer zahlt, befiehlt, könnte man meinen, aber weit gefehlt. In der Schweiz gibt es immer noch Steuerverwaltungen, die auch auf Anfrage des Steuerzahlers die Steuerakten nicht zustellen. Anders ist es im Strafverfahren oder im Sozialversicherungsverfahren: Dort erhält man seine Akten auf die erste Aufforderung hin, schnell und unbürokratisch, und auch schon elektronisch. Anders ausgeführt: Wer eine Parkbusse von 40 Franken erhält, kriegt seine Akten problemlos, wer Tausende von Franken Steuern bezahlt, darf sich bei der Obrigkeit melden und muss um einen Einsichtstermin betteln, den er bestenfalls erhält, allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Wie geht es jetzt in Ihrem Fall weiter? Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als mit einer unvollständigen und spekulativen Begründung eine Kurzbeschwerde einzureichen. Dann kommt es, wie es kommen muss: Das Steuergericht tritt auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein oder weist sie im besten Fall einfach ab. Vielleicht kriegen Sie vom Gericht auch noch eine Busse wegen mutwilliger Prozessführung oder wegen ungebührlichem Verhalten. Genau dies will mein Vorstoss ändern.

Die Gegner behaupten, mein Vorstoss führe zu mehr Bürokratie - das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Steuerzahler auf eine einfache Anfrage hin seine Steuerakten erhält, am besten elektronisch, dann wird er von der Bürokratie entlastet. Die Frage ist halt: Wen will man bürokratisch entlasten? Den Bürger oder die Steuerverwaltung oder am besten beide? Ich als Volksvertreter will auch das Volk entlasten, nicht nur die Steuerverwaltung oder die gesamte Staatsverwaltung. Jeder hier drin kann sich jetzt selber die Frage stellen, auf welcher Seite er steht: auf der Seite des Volkes oder auf der Seite der Steuerverwaltung?

Noch eine gute Nachricht: Weiss die Steuerverwaltung, dass sie unter Umständen die Steuerakten verschicken muss, wird sie auf eine einvernehmliche und nicht auf eine konfrontative Lösung hinarbeiten und Sie möglicherweise auch präventiv einladen, um eine Lösung zu erzielen - so, wie man es auch früher, vor der Einführung des Computers, gemacht hat.

Apropos Computer: Digitalisierung ist keine Einbahnstrasse, und Digitalisierung ist nicht nur ein Mittel, um der Steuerverwaltung dieses Landes die Arbeit zu erleichtern. Vielmehr soll die Digitalisierung auch dem Volk die Arbeit erleichtern. Wenn also schon alle Steuerämter digital unterwegs sein müssen, dann kann man auch erwarten, dass die Steuerakten den Bürgern per Knopfdruck digital zugestellt werden können.

Ich danke Ihnen deshalb für die Unterstützung meines Vorstosses.