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preparatory:AB 350759

Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-18

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier im Bereich des Betriebs der Zentren des Bundes und der Unterkünfte in den Flughäfen. Hier werden in Artikel 25 die zentralen Punkte hinsichtlich der Zentren definiert, also bezüglich der Aufgaben, die sie haben. Das sind erstens die Unterbringung der Asylsuchenden, zweitens die Betreuung der Asylsuchenden und drittens die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Die Mehrheit möchte die Ergänzung anbringen, dass die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit gewährleistet werden.

Aus meiner Sicht und aus Sicht meiner Minderheit braucht es diese Ergänzung nicht. Das Anliegen der Mehrheit ist bereits in der Formulierung des Bundesrates enthalten. Der Aufzählung geht das Wort "insbesondere" voraus; die Aufzählung definiert, was unter Betrieb verstanden wird. Dazu gehören die Unterbringung, die Betreuung, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Dabei spielen das Alter und das Geschlecht der Personen keine Rolle. Die Sicherheit muss für alle gewährleistet werden - auch für Frauen und für Kinder. Es ist für mich eine Selbstverständlichkeit, dass Frauen und Kinder einen besonderen Schutz benötigen. Sie haben sich gerade vorhin bei Artikel 9 Absatz 3 für den besonderen Schutz[NB]von[NB]minderjährigen[NB]Asylsuchenden[NB]ausgesprochen.

Was mir zudem noch wichtig scheint: Wir haben in der Kommission eine Diskussion in Bezug auf das Wort "Kinder" geführt. Dies möchte ich hervorheben, weil wir in der ganzen Gesetzgebung hier sonst nie von Kindern sprechen, sondern es geht immer um die "minderjährigen Asylsuchenden". Deshalb ist das Wort "Kinder" hier gesetzessystematisch schon fast falsch. Warum erwähne ich das? Wir haben darüber diskutiert, bis wann eine Person ein Kind ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt sich dabei an die Kinderrechtskonvention an und geht davon aus, dass man bis zur Volljährigkeit als Kind gilt, das bedeutet bis zum 18.[NB]Altersjahr. Spricht man hier nun von "Kindern", inkludiert man alle Personen bis zum[NB]18.[NB]Lebensjahr. Ich glaube, hier besteht eine neue Problematik.

Ich hätte nichts dagegen, wenn wir Frauen und Kinder bis zum 15.[NB]Altersjahr speziell schützen würden. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang aber, noch kurz etwas zu minderjährigen Asylsuchenden in der Alterskategorie von 15 bis 18 Jahren zu sagen. Dieses Thema hat uns bei verschiedenen Artikeln beschäftigt. Leider sind wir damit konfrontiert, dass Familien ihre minderjährigen Kinder auf die Reise nach Europa schicken, um bei uns um Asyl zu ersuchen. Es gibt ja in vielen Kantonen unterdessen spezielle Einrichtungen für sogenannte unbegleitete Minderjährige (UMA). Gerade in meinem Wohnort werden bis zu 100 UMA geschult und betreut. Der grösste Teil dieser Jugendlichen benimmt sich sehr anständig und will lernen und sich integrieren. Aber es gibt leider eben auch andere.

Aus den Meldungen der Kantonspolizei St.[NB]Gallen der letzten Wochen geht hervor, dass wöchentlich Strafdelikte durch minderjährige männliche Asylsuchende verübt werden. [PAGE 1342] Gerade vor vier Tagen wurde in Buchs ein 15-jähriger marokkanischer Asylbewerber nach verschiedenen Einbruchdiebstählen angehalten. Am 8.[NB]Dezember wurde ein 17-jähriger tunesischer Asylbewerber in Niederuzwil angehalten, der Fahrzeuge aufgebrochen hatte. Diese Alterskategorie von 15 bis 18 Jahren nun noch speziell zu schützen, scheint mir nicht angebracht zu sein.

Der Antrag der Mehrheit ist zudem auch nicht stringent mit Artikel 25b Absatz 5, in dem es um die vorübergehende Festhaltung geht. Dort wird explizit erwähnt, dass Kinder unter 15 Jahren nicht festgehalten werden dürfen und dass den Interessen von 15- bis 18-jährigen Asylsuchenden speziell Rechnung zu tragen sei. Dies kommt auch daher, dass wir hier vor neuen Herausforderungen stehen, denen wir uns stellen müssen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und diese Ergänzung nicht anzunehmen.