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Engler Stefan · Ständerat · 2024-12-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18

Wortprotokoll

Thema dieser Differenz sind ebenfalls die Disziplinarmassnahmen. Allerdings geht es hier um den Rechtsschutz asylsuchender Personen. Es handelt sich bei dieser Disziplinarmassnahme um die in diesem Rahmen strengste Massnahme; es geht also nicht um den Ausschluss aus öffentlichen Räumen in einem gewöhnlichen Asylzentrum, sondern um die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a AsylG.

Der Kommissionssprecher hat zu Recht ausgeführt, dass das Asylgesetz die Möglichkeit vorsieht, Asylsuchende in einer solchen besonderen Einrichtung unterzubringen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet ist oder der Betrieb und die Sicherheit in den gewöhnlichen Zentren des Bundes erheblich gestört werden. Die Zuweisung in ein solches besonderes Zentrum bedeutet zweifellos eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die stärker ist als der vorhin diskutierte Ausschluss aus öffentlichen Räumen in einem gewöhnlichen Asylzentrum. Das entspricht ja auch dem Zweck dieser Massnahme, nämlich, den Schutz der Bevölkerung vor renitenten Asylbewerbern sicherzustellen.

Gerade deshalb stellt sich hier die Frage nach dem Rechtsschutz. Angesichts der erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit folgerte das Bundesverwaltungsgericht selber in seinem Entscheid vom 20.[NB]April 2020, dass ein Rechtsweg innert einer Frist von maximal 30 Tagen ab Anordnung der Massnahme möglich sein muss. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Rechts auf effektive Beschwerde vor.

Der Entwurf des Bundesrates, dem sich der Nationalrat angeschlossen hat, hält diese Vorgabe ein, indem eine darauf gestützte Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Dies wird neu in Artikel 107 Absatz 3 - auf Seite 15 der Fahne - verankert. Demnach ist der Entscheid auf Zuweisung in ein besonderes Zentrum des Bundes selbstständig anfechtbar, wenn die Endverfügung - diese könnte eine Rückweisungsverfügung sein - nicht[NB]innerhalb[NB]von[NB]30 Tagen nach der Zuweisung eröffnet wird.

Das Recht auf eine wirksame Beschwerde schützt das Recht von Personen, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ihre Rechte und Freiheiten vor einer unabhängigen innerstaatlichen gerichtlichen Instanz einzufordern, und zwar generell und unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder schweizerische Personen handelt. Wir sprechen von der Rechtsweggarantie. Diese ist elementar für die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Beschneidung dieses Rechts würde eine Verletzung von Artikel 29a unserer[NB]Bundesverfassung[NB]bedeuten, was das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid vom 20.[NB]April 2020 bestätigt hat.

Jetzt möchte sich die Mehrheit der Kommission darüber hinwegsetzen und das Recht verweigern, sich zu verteidigen und seinen Anspruch vor einem Gericht geltend zu machen. Ausnahmen von der Rechtsweggarantie sind theoretisch zwar möglich, nicht aber in Fällen, in denen die Rechtsweggarantie dem Schutz von Freiheitsrechten dient. Die bei dieser Differenz zu treffende Entscheidung betrifft also nicht die Frage, ob eine Person, die sich während des Asylverfahrens auffällig, ja renitent verhält, in ein besonderes Zentrum eingewiesen werden darf. Nein, es geht um die Frage, ob das Recht einer solchen Person, die der Einweisung zugrunde liegende Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen, beschnitten werden darf.

Ich möchte Sie also bitten, aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit hier der Minderheit zu folgen.

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