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Zopfi Mathias · Ständerat · 2024-12-18

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2024-12-18

Wortprotokoll

Ich beginne mit der Begründung der Minderheit gleich dort, wo der Berichterstatter der Kommission aufgehört hat. Er hat in der Begründung nämlich auf das Disziplinarrecht in der Armee verwiesen, wo tatsächlich zehn Tage Arrest möglich sind. Ich bin froh, dass der Berichterstatter präzisiert hat, dass es hier nicht um Arrest geht. Ich mache jetzt den Vergleich zum Militärstrafrecht trotzdem, dies auch, weil ich es gut kenne. Ich bin Angehöriger der Militärjustiz und war während mehrerer Jahre als Richter auch für Disziplinarbeschwerden zuständig.

Wenn Sie schauen, wo diese zehn Tage Arrest in der Armee geregelt sind, dann sehen Sie, dass die Regelung in der dreizehnseitigen Disziplinarstrafordnung, im zweiten Buch des Militärstrafgesetzes, steht. Darin stehen die Bedingungen zur Strafbarkeit: Es braucht einen Vorsatz, es braucht eine Sachverhaltsermittlung, es sind Verjährungsbestimmungen enthalten. In einem Artikel steht in fünf Absätzen, wie der Arrest konkret vollzogen wird. In Artikel 200 steht in sieben Absätzen, wie der Sachverhalt durch den Truppenkommandanten festgestellt wird. Es gibt Bestimmungen zu den Rechtsmitteln; in diesem Zusammenhang liegt auch ein Antrag der Minderheit Engler vor. Es ist so, dass Sie in der Armee jede Disziplinarstrafe - nicht Arreststrafe - ans Militärappellationsgericht weiterziehen können.

Die Armee eignet sich also schlicht und einfach nicht für einen Vergleich. Sie eignet sich nicht für einen Vergleich, weil die Angehörigen der Armee dem Militärstrafgesetz unterstellt sind. Die Personen, von denen wir hier reden, sind aber dem Strafgesetzbuch unterstellt. Es geht hier nicht um Strafen, es geht lediglich um disziplinarische Massnahmen. Im Militär geht es darum, dass der Truppenkommandant eine möglichst weitgehende Disziplinargewalt hat, um gewisse Übertretungen oder ein gewisses Verhalten disziplinarisch und nicht strafrechtlich sanktionieren zu können. Man stärkt damit den Truppenkommandanten. Hier spielt das überhaupt keine Rolle. Überall da, wo eine gewisse Schwere erreicht wird, sind das Strafgesetzbuch und die Strafverfolgungsbehörden relevant. Hier geht es einzig um eine Disziplinarstrafe, die in Artikel 25a geregelt ist, nicht um mehr. Es gibt nicht dreizehn Seiten wie im Militärstrafgesetz, sondern einen Artikel, der das Disziplinarrecht regelt. Sie können das nicht vergleichen, und deshalb können Sie auch die Dauer dieser disziplinarischen Massnahme schlicht und einfach nicht vergleichen.

Wenn man das jetzt aber anschaut, dann sieht man, dass ein zehntägiger Arrest wirklich unverhältnismässig ist. Er hat Strafcharakter. Wir reden hier aber nicht von einer Strafe, sondern von einer Massnahme, die die Ordnung gewährleisten soll. Zehn Tage sind schlicht und einfach unnötig. Man kann mit diesen Personen während dieser Dauer auch nicht ein anständiges Verfahren führen. Sie sind ja dann draussen. Sie sind zehn Tage quasi weg. Das ist illusorisch, und es ist auch unnötig, weil es für besonders renitente Personen separate Zentren gibt. Wenn jemand also besonders renitent ist - und das müsste er für diese mehrtägige disziplinarische Massnahme ja sein -, dann gibt es separate Verfahren. Und wenn jemand z.[NB]B. straffällig wird, kommt das Strafgesetzbuch zum Zug. Wir reden hier aber quasi über eine Hausordnung. Jetzt wollen Sie in einer Hausordnung plötzlich zehntägige Quasi-Arreststrafen einführen. Das ist unverhältnismässig und nicht nötig.

Ich bitte Sie deshalb, mit der Minderheit zu stimmen und damit auch dem Nationalrat zu folgen, der ebenfalls darüber beraten hat und gemerkt hat, dass der Antrag der Mehrheit nicht nötig ist.

Ich spreche jetzt noch kurz zum Antrag der Minderheit Engler, dann muss ich später nicht mehr dazu sprechen. Kollege Engler vertritt nachher noch die Minderheit, die will, dass man den Entscheid auch noch anfechten kann. Auch dort bitte ich Sie, die Variante des Nationalrates zu unterstützen. Sie machen hier in der Quasi-Hausordnung wirklich drakonische Verschärfungen. Das war nie die Absicht dieses Erlasses.