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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-06-05

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-05

Wortprotokoll

Eine kurze Bemerkung: Es kann geschehen, dass zwischen dem Abschluss eines Fusionsvertrages und der Generalversammlung, welche diesen Vertrag zu genehmigen hat, eine wesentliche Änderung des Vermögens eintritt. In dieser Situation hat die Verwaltung zu reagieren. Sie hat drei Möglichkeiten: Sie kann wegen dieser Veränderung auf die Fusion verzichten, sie kann eine Anpassung des Fusionsvertrages annehmen, oder sie kann den Fusionsvertrag unangepasst belassen. Die Reaktion des Vorstandes gegenüber der Generalversammlung ergibt sich aus der Logik dieser Sache: Entweder unterbreitet er den abgeänderten Vertrag der Generalversammlung, oder er orientiert sie, dass auf die Fusion verzichtet wird, oder er sagt, dass der Vertrag nicht angepasst worden ist. In all diesen Fällen ist eigentlich klar, wie die Generalversammlung zu reagieren hat.

Im Nationalrat wurde, wahrscheinlich aus Versehen, bei Artikel 17 Absatz 1 der letzte Satz belassen, der besagt, dass immer dann, wenn eine wesentliche Vermögensveränderung eintritt, die Generalversammlung zu informieren ist. Dies kann unterbleiben, weil die Rechte der Gesellschafter auf andere Weise sichergestellt werden können.

Wir beantragen also Zustimmung zum Antrag der Kommission.