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Rieder Beat · Ständerat · 2024-12-18

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 7.[NB]Oktober 2024 die im Dezember 2021, also schon vor drei Jahren, eingereichten parlamentarischen Initiativen, denen der Nationalrat im Dezember 2023 Folge gab, ein zweites Mal geprüft. Wir haben dieses Geschäft schon einmal beraten.

Die sechs gleichlautenden parlamentarischen Initiativen verlangen eine dahin gehende Anpassung des Strafrechts, nämlich von Artikel 261bis StGB, dass der öffentliche Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unter Strafe zu stellen sei. Die Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen, den sechs parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben. Die Minderheit wird Ihnen beantragen, den Initiativen Folge zu geben. Ich berichte für die Mehrheit der Kommission und führe Ihnen die Argumente aus, welche die Kommission dazu bewogen haben, diesen parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben.

Es gibt Unklarheiten bei der Anwendung. Das Hauptproblem der geplanten Änderung liegt in der unpräzisen Formulierung des bestehenden Artikels 261bis StGB. Der Tatbestand ist schon heute schwierig abzugrenzen, insbesondere in Bezug auf Äusserungen, die als diskriminierend angesehen werden können. Mit der Einführung des Geschlechts als zusätzliches Tatbestandsmerkmal würde sich diese Problematik entscheidend verschärfen. Die Frage, ob ein frauen- oder männerfeindlicher Witz oder eine provokante Bemerkung strafbar ist, lässt sich häufig nicht eindeutig beantworten. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, die nicht nur die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erschwert, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger in Unsicherheit darüber lässt, welche Äusserungen zulässig sind und welche nicht. Es ist aber gerade Sinn und Zweck des Strafrechts, präzise Tatbestände im Gesetz festzuhalten. Ein Gesetz, das zu solch unklaren Abgrenzungen führt, läuft Gefahr, willkürlich angewendet zu werden und der Gleichheit vor dem Gesetz zu widersprechen.

Ich verweise auf zwei Bundesgerichtsurteile: BGE 6B_1477/2022 vom 24.[NB]April 2024 und BGE 6B_715/2012 vom 6.[NB]Februar 2014. In einem dieser Fälle urteilte das Bundesgericht schlussendlich, dass die Bezeichnung für einen Asylanten - ich sage den genauen Begriff nicht - nicht gegen die Menschenwürde im Sinne von Artikel 261bis StGB verstösst. Das Gericht unterschied zwischen der Beschimpfung nach Artikel 177 StGB, die gegen die Ehre einer Person gerichtet ist, und der rassistischen Diskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB, die eine Person oder eine Gruppe in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabsetzt. Das Gericht befand, dass diese Bezeichnung - es war ein harter Ausdruck - zwar inakzeptabel sei, aber nicht den Tatbestand der rassistischen Diskriminierung erfülle, da sie den Angegriffenen nicht als Menschen zweiter Klasse behandle.

Die Grenzen des Strafrechts sind hier erreicht. Das Strafrecht hat eine klar definierte Aufgabe. Es soll grundlegende Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum schützen. Die Erweiterung von Artikel 261bis StGB zielt jedoch darauf ab, gesellschaftliche Missstände durch Strafandrohung zu beheben, was über die traditionelle Rolle des Strafrechts hinausgeht. Ein solcher Ansatz birgt die Gefahr, das Strafrecht zu einem erzieherischen Instrument umzufunktionieren, das soziale Normen und Verhaltensweisen regulieren soll. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass das Strafrecht Ultima Ratio ist, also nur in Ausnahmefällen und bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen zum Einsatz kommen sollte.

Gesellschaftliche Probleme wie Diskriminierung oder mangelnder Respekt lassen sich wirksamer durch Bildung, Aufklärung und gesellschaftlichen Diskurs adressieren als durch strafrechtliche Sanktionen. Das Strafrecht dient nicht dazu, den Leuten Anstand und Moral zu lehren, und schon gar nicht, wie es in der Diskussion der Kommission angesprochen wurde, Signale zu setzen oder auf soziale Missstände aufmerksam zu machen.

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit: Bei der Auslegung von Artikel 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tragen. Dieses Recht erlaubt es Bürgerinnen und Bürgern, auch unpopuläre oder provokante Meinungen zu äussern. Zwar ist die Meinungsfreiheit nicht absolut und muss in Fällen von Hassreden oder Aufrufen zu Gewalt eingeschränkt werden, doch der Schutzbereich sollte weit gefasst bleiben, um die pluralistische Debattenkultur einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken. Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch die extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird. Die Ausweitung des Diskriminierungstatbestandes könnte dazu führen, dass legitime Meinungen aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung nicht mehr geäussert werden. Dies hätte in diesen Bereichen eine abschreckende Wirkung - einen Chilling-Effekt, so sagt man - auf den öffentlichen Diskurs und würde das Fundament der Meinungsfreiheit schwächen.

Nun komme ich zu dem Bereich, der mir am meisten Sorge bereitet, zur Überforderung des Rechtssystems. Die Einführung eines erweiterten Tatbestandes in Artikel 261bis StGB wird zweifellos zu einem hohen Anstieg von Fallzahlen führen. Bereits heute hat die Justiz Mühe, die hohe Anzahl von Verfahren im Strafrecht zeitnah und angemessen zu bearbeiten. Die zusätzliche Verfolgung von geschlechtsspezifischen Diskriminierungen würde diese Situation verschärfen und die Belastung für Staatsanwälte und Gerichte weiter erhöhen. Die Folgen wären längere Verfahrenszeiten, eine steigende Zahl verjährter Straftaten und möglicherweise mildernde Urteile aufgrund fehlender Kapazitäten. Ein überlastetes System, das nicht in der Lage ist, zeitgerecht und effektiv zu handeln, untergräbt jedoch die Glaubwürdigkeit der Justiz.

Die Schweizer Strafverfolgung - falls Sie das im Jahre 2024 vielleicht in den Tageszeitungen auch ein wenig [PAGE 1386] berücksichtigt haben - sieht sich seit Jahren mit einer zunehmenden Belastung konfrontiert. Im Jahre 2023 verzeichneten die Staatsanwaltschaften rund 500[NB]000 neue Fälle bei Pendenzen von 100[NB]000 Fällen. Innerhalb von fünf Jahren ist die Anzahl der Fälle um 11 Prozent gestiegen, was die Effizienz des Systems erheblich beeinträchtigt. Die Verjährung von Straftaten, darunter auch schwerwiegende Verbrechen wie Tötungsdelikte - ich wiederhole es gerne: die Verjährung von Straftaten, darunter Tötungsdelikte -, und die Verhängung milderer Strafen sind eine direkte Folge dieser Überlastung. In diesem bereits angespannten Kontext stellt die geplante Erweiterung des Diskriminierungsverbots auf das Tatbestandsmerkmal des Geschlechts eine weitere Herausforderung dar. Die Folgen für die Justiz, die Meinungsäusserungsfreiheit und die Rechtsstaatlichkeit bedürfen daher einer kritischen Analyse.

Schlussendlich noch Folgendes: Die bestehenden Regelungen reichen selbstverständlich aus. Bereits heute bietet das Schweizer Strafrecht ausreichende Instrumente, um geschlechtsspezifische Hassreden und Bedrohungen zu ahnden. Artikel 180 StGB zum Tatbestand der Drohung sowie die Artikel 173 bis 177 StGB zu den Ehrverletzungsdelikten erfassen bereits viele Verhaltensweisen, die mit der geplanten Erweiterung von Artikel 261bis StGB unter Strafe gestellt werden sollen. Auch nach Artikel 259 StGB wird zudem bestraft, wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert. Ein neuer Tatbestand würde somit lediglich eine unnötige Doppelung schaffen, ohne den Schutz der Betroffenen substanziell zu erhöhen. Statt das Strafrecht zu erweitern, sollte der Fokus auf eine konsequente Anwendung der bestehenden Regelung gelegt werden, um Missstände effektiv zu bekämpfen.

Nun noch dies: Die Gesellschaft, unsere Gesellschaft, ist ja gerade daran, die geschlechtsspezifischen Regelungen auf den Kopf zu stellen bzw. aufzuweichen. Wir kennen mittlerweile 72 Geschlechtsidentitäten. Die Grenzen zwischen den Geschlechtern verschwinden, und das Geschlecht kann sogar je nach Belieben gewechselt werden, bzw. es gilt nicht mehr als ausschlaggebend. Deshalb taugt es nicht mehr als genau definierbares Tatbestandsmerkmal.

Ich bitte Sie daher im Namen der Mehrheit, diesen sechs parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben.