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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-15

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Es ist etwas aussergewöhnlich, dass sich eine Kommissionsminderheit der Überweisung eines Postulates widersetzt. Wir haben aber auch eine etwas aussergewöhnliche Ausgangslage, indem der Bundesrat ursprünglich im Nationalrat erklärt hat, er sei für eine Umwandlung der Motion in ein Postulat, um dann in unserer Kommission folgende Stellungnahme abzugeben: "Im Zusammenhang mit dem Entwurf zur 1. BVG-Revision ist das Anliegen der Motion geprüft, aber nicht aufgenommen worden; der Bundesrat will am Berechnungssystem vorderhand nichts ändern." Das ist die Ausgangslage. Der Bundesrat hat eigentlich ganz klar gesagt: Wir haben die Fragen, die mit der Motion aufgeworfen worden sind, im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Vorlage zur 1. BVG-Revision geprüft, aber wir wollen nichts ändern. - Auf die Gründe komme ich gleich noch zurück.

Wenn man diese Aussage des Bundesrates hört, dann müsste man eigentlich sagen: Entweder überweisen wir den Vorstoss als Motion und zwingen den Bundesrat, eine Gesetzesänderung vorzulegen, oder dann geben wir uns mit der Antwort des Bundesrates zufrieden, dass im Moment keine Änderung angezeigt ist. Etwas dazwischen ist einfach ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung. Man wird uns dann einen Bericht vorlegen, und in diesem Bericht wird uns der Bundesrat wieder sagen: Wir haben das Problem in der 1. BVG-Revision nicht aufgenommen, und der Bundesrat ist auch nicht gewillt, am Berechnungssystem etwas zu ändern. Wollen wir das? Von mir aus gesehen ist das - entschuldigen Sie die harte Ausdrucksweise - ein Leerlauf.

Zur Ausgangslage: Die Motion will insbesondere folgenden Fall regeln: Wir haben eine Person, die beispielsweise durch einen Unfall invalid geworden ist. Sie wird durch die erste Säule mit einer Invalidenrente versorgt, und sie wird - anstatt durch die zweite Säule - mit einer Rente aus einer Haftpflichtversicherung oder aus einer Unfallversicherung abgesichert. Die zweite Säule muss hier keine Leistungen erbringen.

Nach versicherungstechnischen Grundsätzen ist das Kapital in der zweiten Säule kein Freizügigkeitskapital mehr, sondern fällt nach dem heutigen Berechnungssystem in die allgemeinen Mittel der Kasse. Diese Mittel werden heute für andere Zwecke verwendet, weil ja die Absicherung des betroffenen Invaliden über die Haftpflichtversicherung oder die Unfallversicherung gewährleistet ist.

Hier, Frau Kollegin Brunner, muss ich Ihnen widersprechen. Es ist keine rechtsungleiche Behandlung, weil der Nichtinvalide, der Kapital aus der zweiten Säule bezieht, einen wesentlichen Teil des Versicherungsschutzes verliert - es sei denn, er schliesse aus eigenen Mitteln eine zusätzliche Versicherung ab. Wenn er das nicht tut, dann hat er sich im Falle einer Invalidität mit tieferen Leistungen abzufinden. Deshalb haben wir ja bei der Verwendung von Mitteln der zweiten Säule zur Eigentumsförderung ausdrücklich die Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, dass die Kasse den Bezüger auf die Risiken, die er damit eingeht, aufmerksam machen muss. Bei Invaliden kann dieses Risiko nicht mehr eintreten; es ist bereits eingetreten und voll abgedeckt. Deshalb kann man nicht von einer eklatanten Ungleichbehandlung zwischen einem Invaliden und einem Nichtinvaliden sprechen.

Die Sache ist relativ kompliziert und schwierig. Ich will Ihnen zum Abschluss meiner Ausführungen nur vorlesen, was der Vertreter der Kantonsregierungen, den wir zur Behandlung der Motion eingeladen haben, sagte: "Zur vorliegenden Motion haben wir festgestellt" - so der Vertreter der Kantone -, "dass sie technisch recht schwierig ist. Es ist entsprechend schwierig zu beurteilen, ob sie geeignet wäre, die Behindertenpolitik weiterzubringen. In diesem Sinne teilen wir die Auffassung des Bundesrates, wie er sie in seiner Antwort auf die Motion dargelegt hat." Darin hat der Bundesrat letztlich erklärt, er wolle am bisherigen System nichts ändern.

Wenn Frau Bundesrätin Dreifuss dies sagt, sollten wir sie meines Erachtens nicht zwingen, von ihrem Standpunkt abzurücken.