Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-06-05
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Ich erlaube mir jetzt, vom Wort ergriffen zu werden. Nach unserer Beratung vom Dezember 2002 bestanden noch drei Differenzen zum Nationalrat. In einem Punkt hat sich der Nationalrat dem Ständerat angeschlossen; somit verblieben noch zwei Differenzen, eine bei Artikel 1ter und eine bei Artikel 1quater. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich bei beiden Differenzen dem Nationalrat anzuschliessen. Wie ich gehört habe, ist der Minderheitsantrag zu Artikel 1quater inzwischen zurückgezogen worden. Ich erlaube mir deshalb eine kurze Bemerkung zur ersten Differenz.
[PAGE 488] Die erste zu bereinigende Differenz betrifft die Frage, wer das Recht hat, legendiert zu werden. Der Nationalrat hat sich nun zweimal ganz klar gegen die Legendierung der Führungsperson ausgesprochen. Zwar verkennt er nicht, dass es allenfalls bei einer kleinen Anzahl von Fällen hilfreich sein könnte, wenn die Führungsperson legendiert würde. Jedoch könnte auch in diesen Fällen beispielsweise ein zweiter verdeckter Ermittler als Kontaktperson eingesetzt werden. Im Nationalrat wurden vor allem auch grundsätzliche rechtsstaatliche Bedenken gegen eine Legendierung der Führungsperson vorgebracht, denn in einem Rechtsstaat müsse doch gewährleistet sein, dass die Führungsperson bekannt sei.
Bei der ganzen Diskussion im Zusammenhang mit diesem Gesetz schimmern immer wieder die grundsätzlichen Bedenken durch, dass wir uns beim vorliegenden Geschäft in einem sehr sensiblen Bereich bewegen. Die verdeckte Ermittlung ist aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht kein unbedenkliches Fahndungsmittel. Es ist deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung anzuwenden.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, bei Artikel 1ter dem Nationalrat zu folgen. Im Amtlichen Bulletin des Nationalrates habe ich nachgelesen, dass auch Frau Bundesrätin im Nationalrat auf einen anders lautenden Antrag verzichtet hat.