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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-06-05

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-05

Wortprotokoll

Es geht um die Buttereinfuhr und die Butterkontingente. Bundesrat und Ständerat wollten den Artikel zur Regelung der Buttereinfuhr aufheben, der Nationalrat will am geltenden Recht festhalten. Nach dem Bundesrat soll künftig auf eine spezielle Regelung verzichtet werden, und die Bestimmungen von Artikel 17 bis 25 wären entsprechend anzuwenden. Damit soll bei einer Beanspruchung der Zollkontingente für Butterimporte der Zugang zu den Kontingenten geöffnet werden. In der Praxis und gemäss der in der Praxis vorherrschenden Interpretation von Absatz 2 ist heute der Zugang auf die Butterproduzenten, die Schmelzkäsefabriken und die Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie beschränkt. Anders ausgedrückt: Die Kann-Formulierung bezieht sich hier auf einen abschliessend aufgezählten Kreis von Begünstigten, denen solche Zollkontingentsanteile zugeteilt werden können. Absatz 2 betrifft also eigentlich nur den Modus der Verteilung der Zollkontingentsanteile.

In den kommenden Jahren kann der Konzentrationsprozess bei diesen Produzenten weitergehen und schliesslich bei der Butterproduktion den Markt auf wenige Unternehmen beschränken. Dann liegt es weder im Interesse der Milchproduzenten noch der Konsumenten, dass das gesamte Importkontingent zwingend den wenigen verbleibenden Butterproduzenten zugeteilt werden muss. Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen, Absatz 2 - also eben diesen erwähnten Modus der Kontingentsverteilung - aufzuheben. Damit kann der Bundesrat weiterhin ein Zollkontingent bestimmen und die diesbezügliche Ventilwirkung herbeiführen, die hier angestrebt wird. Bezüglich der Verteilung der Kontingentsanteile soll es aber in Artikel 42 keine Vorgaben bzw. keine Einschränkungen mehr geben. Der Bundesrat soll sich vielmehr an die allgemeinen Bestimmungen in Artikel 22 halten. Das heisst, er soll Kontingentsanteile den in Absatz 2 genannten Kreisen weiterhin zuteilen, aber im Gegensatz zum heutigen Recht auch andere, Dritte, darin einbeziehen, was nach der heutigen Formulierung und der heute geübten Praxis nicht möglich wäre.

Ich bitte Sie deshalb, hier Ihrer Kommission zu folgen, bei Artikel 42 Absatz 1 dem Nationalrat - gemäss geltendem Recht - zu folgen und Absatz 2 zu streichen.